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„Messung der Ergebnisqualität“ bei „Gratis-Zahnspange“

Der „Gratis-Zahnspangen-Vertrag“ hat für viel Wirbel gesorgt – Jürgen Pischel erläutert, was sich konkret ändert. © Robert Przybysz - Fotolia
Jürgen Pischel, Dental Tribune Austria

Jürgen Pischel, Dental Tribune Austria

So. 22 Februar 2015

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KREMS – Ob Gratis-Zahnspange oder Neuregelung bei notwendigen Vertretungszeiten – 2015 bringt einige Neuerungen mit sich, die großen Einfluss auf die Behandlungsqualität haben werden. Jürgen Pischel erläutert die Änderungen für Österreichs Kassenzahnärzte und geht insbesondere auf die Abrechnung und zu erwartende Honorarhöhe für die Gratis-Zahnspange ein.

„Die langen, schwierigen Verhandlungen betreffend die „Gratis-Zahnspange“ konnten nunmehr erfolgreich abgeschlossen werden“, heißt es in entsprechenden Sonderveröffentlichungen der Zahnärztekammern zu einem, wenn auch im Januar noch nicht unterschriebenen, neuen Kassenvertrag. Das jährliche Gesamthonorar für die Gratis-Zahnspange soll mit 80 Millionen Euro begrenzt sein. Außerdem ist im Gesetz eine verpflichtende Qualitätssicherung mit Messung der Ergebnisqualität vorgesehen.

„Trotz dieser Widrigkeiten konnte ein Verhandlungsergebnis erzielt werden, das äußerst erfreulich ist“, so Dr. Thomas Horejs, Referent für Qualitätssicherung und Medizinprodukte der Österreichischen Zahnärztekammer. „Vor allem konnten neben der gesetzlich vorgegebenen Gratis-Zahnspange wesentliche Verbesserungen für alle Kassenzahnärzte erreicht werden“, heißt es.

Eine Vertretung bis zu sechs Wochen (bisher zwei Wochen) sei künftig völlig unbürokratisch, das heißt, ohne Meldung an Kammer und Kasse möglich. Dauert die Vertretung länger als drei Monate, kann die Kasse eine Vertretung bei Krankheit, Kinderbetreuung und Fort-/Weiterbildung nicht verweigern. Weiters wird ein Jobsharing-Modell eingeführt, das es zwei Zahnärzten ermöglicht, sich einen Kassenvertrag zu teilen. Beim Jobsharing wegen Kinderbetreuung und aus Altersgründen besteht ein Rechtsanspruch. Damit werde die Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch im kassenzahnärztlichen Bereich erleichtert, so heißt es. Die 70-Jahr-Grenze beim Kassenvertrag wird bis Ende 2019 hinausgeschoben. Das bedeutet, dass erst ab 2020 die Erreichung des 70. Lebensjahres die Beendigung des Einzelvertrages auslöst.

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren mit Zahn- und Kieferfehlstellungen des Schweregrades IOTN 4 und 5 soll ab 1. Juli 2015 eine festsitzende kieferorthopädische Behandlung als Sachleistung ohne Selbstbehalt des Patienten eingeführt werden. Dafür gibt es einen eigenen, neuen Gratis-Zahnspangen-Vertrag, der vom bisherigen Kassenvertrag unabhängig ist. Österreichweit sollen 180 Kassenplanstellen die flächendeckende Versorgung sicherstellen.

IOTN ist die Behandlungsrichtlinie der British Orthodontic Society für Kinder unter 18 Jahren mit dem britischen NHS für „KFO-Spezialisten“.

Die Qualifikation des Zahnarztes in Österreich wird durch einen Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom der ÖZÄK oder Gleichwertiges) und dem Nachweis von 20 Multibracket-Behandlungen in den letzten drei Jahren erbracht. Wahlärzte können ebenfalls mit der Gratis-Zahnspange behandeln. Der Patient bekommt dann wie bei den bisherigen Kassenleistungen 80 Prozent des Kassenhonorars refundiert.

Das Honorar für die dreijährige Behandlung beträgt 4.768 Euro. Es soll in drei Jahresteilbeträgen zu 45, 25 und 30 Prozent ausbezahlt werden. Nachdem vom Staat ein Fixbetrag von 80 Millionen Euro pro Jahr für die Gratis-Zahnspange ausbezahlt wird, wird ab 1. Jänner 2017 das Honorar in einem Bereich zwischen 5.135 und 3.668 Euro gemäß der Gesamtanzahl der österreichischen Behandlungsfälle angepasst.

Bei der Gratis-Zahnspange handelt es sich um eine Behandlung mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen. Erfolgt eine Behandlung mit Keramikbrackets, Lingualtechnik, Aligner etc., so ist diese in ihrer Gesamtheit eine reine Privatleistung und fällt nicht in das Gratis-Zahnspangen-System. Neu ist, dass der Zahnarzt einzelne Schritte an die zahnärztliche Assistentin delegieren kann.

Eine interzeptive Behandlung kann als abnehmbare kieferorthopädische Behandlung ohne Selbstbehalt des Patienten abgerechnet werden. Diese Behandlung ist für alle Kassenzahnärzte (derzeitiger Kassenvertrag und neuer Gratis-Zahnspangen-Vertrag) möglich.

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