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WIEN – Beim Verkauf der Praxis ist für bestimmte Teile keine Umsatzsteuer vom Zahnarzt als Abgeber zu leisten, wenn Gegenstände verkauft werden, für die kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, und wenn diese nur für steuerfreie Leistungen (z. B. Behandlung) verwendet werden. Ein besonderer Sachverhalt ist – nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom Frühjahr dieses Jahres – der Verkauf der Patientenkartei.
Alle Umsätze, die ein Zahnarzt als Honorar für Leistungen in der Behandlung von einer der Kassen oder privat vom Patienten einnimmt, sind umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung des Zahnarztes ist allerdings eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung. Das heißt, der Zahnarzt kann sich beim Einkauf von Materialien oder Geräten auch keine Vorsteuer abziehen.
Beim Verkauf der Praxis ist für bestimmte Teile keine Umsatzsteuer vom Zahnarzt als Abgeber zu leisten, wenn Gegenstände verkauft werden, für die kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, und wenn diese nur für steuerfreie Leistungen (z. B. Behandlung) verwendet werden. Ein besonderer Sachverhalt ist – nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom Frühjahr dieses Jahres – der Verkauf der Patientenkartei. Hier ist vom erzielten Nettoerlös Umsatzsteuer abzuführen.
Das Bundesfinanzgericht war der Meinung, dass eine „sonstige Leistung“ vorliegt. Im Vordergrund steht die Weitergabe der in den Unterlagen aufgezeichneten Informationen an den Nachfolger, weil die Kenntnis der Krankengeschichten für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit ist. Die Übergabe des Datenträgers ist als unselbstständige Nebenleistung der sonstigen Leistungen zu beurteilen, so das BFG.
Da keine „Lieferung“ vorliegt, könne die Befreiung nicht angewendet werden. Der Verkauf der Patientenkartei ist daher umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 Prozent.
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