WIEN – Immer wieder erreicht die Landeszahnärztekammer Wien die Frage, wer für Behandlungsfehler des Vertreters/der Vertreterin haftet und welche Haftpflichtversicherung hier zuständig ist.
Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen des Obersten Gerichtshofs (OGH):
1. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.01.2008:
Die Haftpflichtversicherung des Vertreters/der Vertreterin ist nur dann zuständig, wenn mit ihm/ihr ein eigener Behandlungsvertrag zustande kam.
Voraussetzungen dafür sind:
Schriftliche Information an der Eingangstür oder an einer zentral einsehbaren Stelle in der Ordination, dass ein:e Vertreter:in tätig wird. Die Patient:innen werden bereits bei der Anmeldung auf die Vertretung hingewiesen. Der/die Vertreter:in weist selbst darauf hin, dass er/sie als solche:r tätig wird.
2. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.03.2008:
Diese Entscheidung fällt nur 48 Tage später und geht nicht auf die vorhergehende ein.
Es entsteht nur ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten/der Patientin und dem vertretenen Zahnarzt/der vertretenen Zahnärztin (= Ordinationsinhaber:in). Der/die Vertreter:in wird als „Erfüllungsgehilfe/Erfüllungsgehilfin“ tätig, mit ihm/ihr wird kein eigener Behandlungsvertrag geschlossen.
Hierbei handelt es sich um einen Wandel in der Rechtsprechung, so dass die Haftpflichtversicherung des Ordinationsinhabers/der Ordinationsinhaberin immer zuständig ist.
Nach diesen Entscheidungen wäre jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Haftpflichtversicherung zuständig ist.
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