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Elektronische Gesundheitsakte ELGA für vereinfachten Zugriff auf Gesundheitsdaten

Ab Juli 2025 müssen niedergelassene Ärzte Labor- und Radiologiebefunde in der elektronischen Gesundheitsakte ELGA speichern. (© Andrey Popov – stock.adobe.com)
Dental Tribune Österreich

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Mo. 3 März 2025

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Wien – Eine Novelle der ELGA-Verordnung ermöglicht Patienten einen einfacheren Zugriff auf Gesundheitsdaten. Ab Juli 2025 müssen niedergelassene Ärzte Labor- und Radiologiebefunde und die zugehörigen Röntgen-, MRT- und CT-Bilder in der elektronischen Gesundheitsakte ELGA speichern.

Spätestens bis 2030 müssen schließlich alle fachärztlichen Befunde in der ELGA digital zur Verfügung stehen. „Die neuen Speicherverpflichtungen sind ein wichtiger Schritt, um ELGA zu einem nützlichen Gesundheitsportal für die Patienten auszubauen“, betont Gesundheitsminister Johannes Rauch.

Im Zuge der Gesundheitsreform stellen Bund, Länder und Sozialversicherung jährlich 51 Millionen Euro für die Digitalisierung des Gesundheitssystems zur Verfügung. Ein wichtiges Projekt ist dabei der Ausbau der elektronischen Gesundheitsakte ELGA zum Gesundheitsportal für alle Menschen in Österreich. Ziel ist, dass Gesundheitsdaten unter höchsten Sicherheitsstandards einfach digital zur Verfügung stehen.

Nach der Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes im September 2024 wurde eine umfangreiche Sammelverordnung erlassen. Die sogenannte Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung beinhaltet unter anderem eine Novelle zur ELGA Verordnung 2015, die Speicherverpflichtungen für Gesundheitsdienstleister in der ELGA regelt.

Radiologie- und Laborbefunde künftig digital abrufbar

Mit dem Inkrafttreten gelten neue Verpflichtungen, welche medizinischen Daten von Gesundheitsdienstleistern in der ELGA zu speichern sind.

  • ab 1. Juli 2025 müssen niedergelassene Ärzte Labor- und Radiologiebefunde und die zugehörigen Bilder speichern, also zum Beispiel Röntgenbilder, MRT, CT etc.
  • Ab 1. Jänner 2026 müssen alle relevanten Gesundheitsdaten in der ELGA gespeichert werden, sofern keine spezifischen Sonderregelungen bestehen:
    - Labor- und Radiologiebefunde, z.B. Röntgen, MRT, CT etc.
    - Verschreibungen von Medikamenten.
    - Pflegesituationsberichte von Pflegeheimen.
  • Ab 1. Jänner 2028 müssen Krankenanstalten sowie niedergelassene Ärzte auch Pathologiebefunde speichern.
  • Ab 1. Jänner 2030 müssen Krankenanstalten und niedergelassene Fachärzte auch sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen der ambulanten Behandlung speichern.

Nutzen für die Patienten

Der Ausbau der ELGA hat zahlreiche Vorteile für Patienten. Sie haben jederzeit Zugriff auf ihre vollständigen medizinischen Befunde. Dies ermöglicht auch eine effizientere Kommunikation zwischen den behandelnden Ärzten. Das verbessert die Behandlung, das Risiko von Wechselwirkungen und Fehldiagnosen sinkt. Auch in Notfällen oder bei der Konsultation neuer Ärzte stehen sämtliche Diagnosen jederzeit zur Verfügung.

Quellen: Dental Tribune Austria, BMSGPK/OTS

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