BERLIN - Der allgemeinen Praxishygiene und einer fachgerechten Ausbildung zur Handhabung von Medizinprodukten kommt in jeder Zahnarztpraxis im Sinne des Infektionsschutzes große Bedeutung zu. In Österreich sind die notwendigen Hygienemaßnahmen ebenso gefordert, aber bisher gesetzlich nicht befriedigend gelöst.
Notwendige Hygienemaßnahmen in Österreich bisher gesetzlich nicht befriedigend gelöst
Der allgemeinen Praxishygiene und einer fachgerechten Ausbildung zur Handhabung von Medizinprodukten kommt in jeder Zahnarztpraxis im Sinne des Infektionsschutzes große Bedeutung zu. In Österreich sind die notwendigen Hygienemaßnahmen ebenso gefordert, aber bisher gesetzlich nicht befriedigend gelöst. Eine Unterstützung in der Planung und Organisation der Praxishygiene wäre auch eine gewisse Sicherheit für Auseinandersetzungen, diese erhält ein Praxisinhaber durch den in Kooperation von Bundeszahnärztekammer Deutschland und dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnarzt-praxis (DAHZ) erstellten Musterhygieneplan. Die überarbeitete Fassung für 2011 liegt nun vor. Neu ist die Unterteilung in maschinelle und manuelle Aufbereitungsschritte für einzelne, separat aufgeführte Medizinprodukteklassen. Dies ermöglicht dem Praxisinhaber nicht relevante Formulare auszulassen. Selbstverständlich muss der Plan weiterhin auf die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Praxis angepasst werden.
Der Hygieneplan enthält interne Arbeitsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung, sowie z.B. auch Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Natürlich muss der Rahmenhygieneplan auf die individuellen Praxisgegebenheiten übertragen und in einen praxisspezifischen Hygieneplan umgesetzt werden. Dabei muss das jeweilige Behandlungsspektrum der Praxis berücksichtigt werden, das z.B. in einer kieferorthopädischen Praxis anders aussehen kann als in einer chirurgisch ausgerichteten Praxis.
Individuelle Eintragungen im Rahmen-Hygieneplan können direkt am Computer vorgenommen werden. Ein Ausdruck kann auf solche Seiten beschränkt werden, die für die betreffende Praxis relevant sind. Dies wird z.B. durch eine Trennung von maschinellen und manuellen Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte erleichtert. Der Praxisinhaber muss den Beschäftigten bei ihrer Einstellung, bei Veränderungen in ihrem Aufgabenbereich und auch bei Einführung neuer Arbeitsverfahren anhand des Hygieneplanes geeignete Anweisungen und Erläuterungen erteilen.
Unterweisungen sind bei Bedarf oder mindestens in jährlichen Abständen zu wiederholen und auch zu dokumentieren. Die Wiederverwendung von Medizinprodukten setzt voraus, dass der Hersteller Angaben zu ihrer Aufbereitung zur Verfügung stellt und dass diese Medizinprodukte anhand einer Risikobewertung von der Aufbereitung in bestimmte Gruppen eingestuft werden. Der Hygieneplan befindet sich grundsätzlich in Übereinstimmungen mit den Empfehlungen des RKI (Robert Koch Institutes).
Der Musterhygieneplan steht für Praxen kostenlos auf der BZÄK-Homepage: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/hygieneplan/hygieneplan.pdf
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