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Zahnarzt versäumt Kursanmeldung – Assistentin klagt

Arbeiterkammer Oberösterreich

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So. 20 November 2011

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LINZ - Dieser Fall dürfte in der Zunft der Zahnärzte öfter vorkommen: Ein Linzer Zahnarzt meldete eine Assistentin nicht für den theoretischen Teil der Berufsausbildung an. Die junge Frau konnte deshalb ihre Ausbildung nicht abschließen und verdiente dadurch viel weniger. Die AK klagte für die Auszubildende 6.000 Euro Schadenersatz ein.

Theoretischer Teil ist Pflicht

Zur dreijährigen Berufsausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen gehört auch ein theoretischer Teil, der am AKH Linz absolviert werden muss. Dieser Kurs findet einmal pro Woche statt und dauert ein Jahr lang.

Die Anmeldung zur Ausbildung muss vom Arbeitergeber oder von der Arbeitgeberin vorgenommen werden. Die betroffenen Assistentinnen haben darauf keinen Einfluss. Auch keinen Einfluss haben die Mitarbeiter/-innen auf den Zeitpunkt des Kurses - nach Wahl des Zahnarztes kann der Theorieteil im ersten, zweiten oder dritten Ausbildungsjahr abgelegt werden.

Jahrelang nicht zum Kurs angemeldet

Im konkreten Fall hat der Zahnarzt die Assistentin weder im ersten noch im zweiten Jahr angemeldet. Zur rechtzeitigen Beendigung der Ausbildung hätte die Mitarbeiterin nun spätestens im dritten Ausbildungsjahr am Kurs teilnehmen müssen. Obwohl die Assistentin mehrmals ihren Wunsch zur theoretischen Ausbildung deponiert hat, unterließ der Dienstgeber die Anmeldung. Erst ein Jahr später, also nach Abschluss der Ausbildungszeit, erlaubte ihr der Zahnarzt den Kursbesuch.

Das hatte dann zwei Konsequenzen: Die Arbeitnehmerin konnte ihre Ausbildung nicht in der vorgesehenen Zeit abschließen. Und der Zahnarzt zahlte ihr weiter das Gehalt des dritten Ausbildungsjahres – statt des ersten Jahres für eine fertig ausgebildete Assistentin.

AK ging für die Frau vor Gericht

Die Arbeitnehmerin schaltete daraufhin die AK ein, denn die Differenz zwischen dem Ausbildungslohn von 590 Euro (plus 60 Euro Gefahrenzulage) und dem Lohn im ersten Berufsjahr von 1.048 Euro (plus 60 Euro Gefahrenzulage) summierte sich auf über 6.200 Euro.

Weil aber der Zahnarzt die zustehende Zahlung verweigerte, klagte die AK den Betrag als Schadenersatz ein. Das Landesgericht Linz teilte die Rechtsansicht der AK und verurteilte den Zahnarzt schließlich zur Schadenersatzzahlung.

Es ist anzunehmen, so die AK-Experten, dass es noch weitere ähnliche Fälle gibt.

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