EISENSTADT - Der österreichische Arbeitsmarkt ist durch die COVID-19-Pandemie schwer erschüttert. Viele Menschen müssen mit weniger Geld auskommen. Da kommt das „Urlaubsgeld“ für die burgenländischen Arbeitnehmer gerade recht.
Doch eine Selbstverständlichkeit ist das doppelte Monatsgehalt bei weitem nicht. Denn nicht alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf „Urlaubsgeld“. Sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld sind Sonderzahlungen, deren Ansprüche sich vom jeweils gültigen Kollektivvertrag ableiten. „Es gibt grundsätzlich für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld“, stellt der AK-Arbeitsrechtsexperte Mario Popovits, LL.M.(WU) klar.
Das 13. und 14. Gehalt ist ein von den Gewerkschaften erkämpfter Anspruch, der in den Kollektivverträgen verankert wurde. Daher Vorsicht: „Es gibt Branchen, die keinem Kollektivvertrag unterliegen und daher sind dort keine Sonderzahlungen vorgesehen. In diesem Fall müssen Sonderzahlungen gesondert vereinbart werden“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Mario Popovits, LL.M. (WU).
Prinzipiell hängt die Höhe der Sonderzahlung ebenfalls vom Kollektivvertrag ab. Üblich ist ein Monatsgehalt oder ein Monatslohn. Es kann aber je nach Branche mehr oder weniger sein. Auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben Anspruch auf Sonderzahlungen – so wie es der Kollektivvertrag vorsieht. Popovits: „Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auch in Kurzarbeit unabhängig von der Nettoersatzrate ungekürzt gewährt. Damit erhalten Arbeitnehmer in Kurzarbeit auch heuer wie gewohnt das Urlaubs- und Weihnachtsgeld brutto in Höhe des Gehalts vor Kurzarbeit zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom Arbeitgeber ausbezahlt.“
Es gilt: Anspruch auf die volle Höhe gibt es grundsätzlich nur für ein volles Jahr. Tritt man während des Jahres ein oder scheidet aus, erhält man normalerweise einen aliquoten Anteil. Vorsicht ist bei der Beendigung des Dienstverhältnisses geboten. Abhängig von der Art der Beendigung kann es zu einem gänzlichen Entfall oder einer Rückzahlungsverpflichtung kommen.
Neben Anspruch und Höhe ist auch der Zeitpunkt der Auszahlung abhängig vom Kollektivvertrag. „Hier gibt es unterschiedliche Bestimmungen. Entweder wird an einem Stichtag ausbezahlt oder das Geld ist an den Urlaubsantritt geknüpft“, informiert der AK-Jurist. In der Praxis ist das Urlaubsgeld häufig im Juni/Juli fällig, das Weihnachtsgeld zumeist im November oder Dezember.
Nicht vergessen: auch für Sonderzahlungen gelten Verfalls- und Verjährungsfristen.
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