Wien – In enger Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium wurden nunmehr Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten kundgemacht, die mit 1. Mai 2025 in Kraft treten.
Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, österreichweit hygienische Standards im niedergelassenen zahnärztlichen Bereich zu definieren und damit Patient:innen, Angehörige des zahnärztlichen Berufs und deren Personal vor der Ansteckung mit Infektionen in der Ordination zu schützen.
Unterstützend finden sich in der Anlage zur Verordnung Musterformulare und ein Bewertungsschema für die Aufbereitung von in der zahnärztlichen Ordination verwendeten Instrumenten/Medizinprodukten.
Einige in der Hygieneverordnung (ÖZÄK-HygV 2025) enthaltene Regelungen waren schon bisher im Rahmen der Hygieneleitlinie seitens der ÖZÄK empfohlen worden bzw. bereits durch die Qualitätssicherungsverordnung 2022 umzusetzen wie z.B. die händebedienungsfreien Armaturen bei Waschbecken.
Im Detail regelt die Verordnung insbesondere, dass ab 1. Mai 2025 folgende Hygienemaßnahmen in zahnärztlichen Ordinationsstätten getroffen werden müssen:
- Erstellung eines Hygieneplans, Verantwortlichkeiten und Anweisungen entsprechend dem angebotenen Leistungsspektrum und damit verbundener Risikobewertung (dazu finden Sie Muster in Anlage 1 der ÖZÄK-HygV 2025). Siehe §§ 5 und 6 im Verordnungstext.
- Einrichtungsgegenstände, Ordinationsausstattung, Sanitärbereiche, Fußböden, Wandbeläge etc. werden mit Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Keimübertragung und leichte Reinigung/Desinfektion ausgewählt bzw. ausgestattet. Eine entsprechende Reinigung/Desinfektion erfolgt regelmäßig und ist zu dokumentieren. Siehe §§ 7 bis 9.
- Anforderungen, Schulungen und Schutzbestimmungen für das Personal, insbesondere betreffend Arbeitskleidung (getrennte Lagerung von Arbeits- und Privatkleidung), Impfschutzangebot und Nadelstichverletzungen. Siehe §§ 10 bis 12.
- Klare Handlungsanweisungen für das Personal betreffend die persönlichen Hygiene-Maßnahmen (Händehygiene und – desinfektion, Kontaminationen), Verwendung von Instrumenten/Verbrauchsmaterial und entsprechende Abfallentsorgung. Siehe §§ 13 bis 19.
- Aufbereitung von Medizinprodukten: NEU !verpflichtend! Sterilisator der Klasse B, Sterilgutverpackungen (Heißsiegelgerät oder Sterilgutbehälter) mit Datumsangabe. Es muss eine Zonenteilung rein/unrein bestehen, wobei eine räumliche Trennung nur bei ausreichend großem Raum erfolgen kann. Siehe §§ 20 bis 22.
ACHTUNG: Für am 1. Mai 2025 bereits bestehende Ordinationsstätten gilt für die Anschaffung eines Sterilisators der Klasse B eine Übergangsfrist von 3 Jahren somit bis 1. Mai 2028. Darüber hinaus wurden Ausnahmen in Bezug auf bauliche Anforderungen wie Fußboden- und Wandbeläge geschaffen.
Hygieneverordnung 2025 samt Anlagen 1 Hygieneplan und 2 Aufbereitung
Quelle: Newsletter ÖZÄK
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