Wien – Für Humanmediziner gilt seit 1. Juli 2026 die verpflichtende Übermittlung ICD-10-codierter Diagnosen. Ärzte sämtlicher Fachrichtungen – derzeit noch mit Ausnahme der Zahnmedizin – müssen in Einzel- und Gruppenpraxen sowie in selbstständigen Ambulatorien mit oder ohne Kassenvertrag bei jedem Patientenkontakt mindestens einen ICD-10-Code übermitteln.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür bilden das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und die Gesundheitsdokumentationsverordnung. Ziel der Maßnahme ist es, aussagekräftige Daten über die Morbidität der Bevölkerung zu erheben. Eine solide Datengrundlage dient als wesentliche Voraussetzung für gesundheitspolitische Strategien, die Qualitätssicherung und die Optimierung von Patientenströmen.
Ab 1. Jänner 2028 wird die verpflichtende Diagnosencodierung auch auf Vertragszahnärzte ausgeweitet. Wie der konkrete Ablauf gestaltet sein wird, ist derzeit noch offen. Die näheren Vorgaben sollen durch eine Verordnung des zuständigen Ministeriums festgelegt werden, die bislang noch nicht ausgearbeitet wurde. Wahlzahnärzte sind – anders als ihre humanmedizinischen Kollegen – von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
Die für die Zahnmedizin relevanten ICD-10-Codes erfassen unter anderem Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparats. So steht beispielsweise K02 für Karies, K05 für Parodontitis und K08 für Zahnverlust. Für eine präzisere Dokumentation werden die Codes durch Zusatzkennzeichen ergänzt, etwa „G“ für eine gesicherte Diagnose, „V“ für einen Verdacht oder „Z“ für einen Zustand nach einer Erkrankung beziehungsweise Behandlung.
Ob die daraus gewonnenen gesundheitspolitischen Erkenntnisse den zusätzlichen administrativen Aufwand rechtfertigen, wird sich zeigen.
Quelle: Forum Zahnärzte Wien
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