KREMS – Mit einer besonders liberalen Regelung können sich Österreichs Praxisinhaber in der Erfüllung der Vorschriften aus der Qualitätsverordnung und den Hygienerichtlinien selbst evaluieren. Im Rahmen von festgeschriebenen Kontrollmechanismen haben die Zahnärztekammern die Aufgabe, nach dem Zufallsprinzip durch den Qualitätsbeauftragten Praxen immer wieder unangekündigt aufzusuchen, um die notwendige intern vorliegende Qualitätsdokumentation auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und so die Einhaltung der Vorgaben auf der einen und etwaige Qualitätsmängel auf der anderen Seite festzustellen.
In einigen Kammern, so einzelne Funktionäre, wird diese Obliegenheit nur sehr rudimentär wahrgenommen, zu prüfen, ob alle Ordinationen die Selbstevaluierung entsprechend vornehmen. Anlass zur Sorge bestünde vor allem in einer Zweitordinations-Organisation. Eine stringente Kammerüberprüfung sei deshalb von Bedeutung, weil darüber, so heißt es, Forderungen nach externer Kontrolle wie in Deutschland, wo regelmäßig ein Prozentsatz von Praxen über festgeschriebene Checklisten durch Gesundheitsämter durchleuchtet werden, der Boden entzogen werden könne.
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