DT News - Austria - Bei Ausfall ist Entschädigung möglich

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Bei Ausfall ist Entschädigung möglich

Bleibt der Behandlungsstuhl leer, muss der/die unentschuldigte Patient/-in ein Honorar zahlen. Aber nicht in jedem Fall (Foto: Alexey Arkhipov).
Anja Worm, DTI

Anja Worm, DTI

Mi. 3 Februar 2010

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WIEN/LEIPZIG – Ein Patient muss zahlen, wenn er unentschuldigt seinen Behandlungstermin versäumt. Der Fall einer Schülerin rückte die Regelung in den öffentlichen Fokus.

Wie die Zeitung Heute berichtete, hätte die 18-Jährige ihrem Zahnarzt in Baden bei Wien zu spät abgesagt. Laut der „autonomen Honorarordnung“ der Österreichischen Zahnärztekammer kann eine versäumte Sitzung, die der/die Patient/-in schuldhaft nicht in Anspruch nimmt, in Rechnung gestellt werden. Die Richtlinie gibt als Honorar 155 Euro an. Auch wenn Zeitungen wie Heute die Zahlungen kritisieren – sie sind nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) rechtmäßig, wie Dr. Jörg Krainhöfner, Amtsdirektor der Österreichischen Zahnärztekammer, sagt. „Im ABGB ist verankert, dass der Zahnarzt Schadenersatz verlangen kann“, so Dr. Krainhöfner gegenüber der Dental Tribune, „allerdings muss er die Schadenshöhe nachweisen.“ Zum Tragen kommt das Werksvertragsrecht.

Um ein Honorar verlangen zu können, muss zunächst geklärt werden, ob der/die Patient/-in das Fehlen entschuldigt hat. Und auch bei einem Versäumnis muss nicht unbedingt die Schuld beim Patienten liegen – etwa im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit. Dr. Krainhöfner rät allen Zahnärzten/-innen, auf die Regelung aufmerksam zu machen. Dies könne mündlich oder schriftlich geschehen, etwa mit einem Aushang in der Ordination.
 

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