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EuGH: Offener Urlaub ist bei Beschäftigungsende auszubezahlen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein offener Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einfach verfällt. © Corgarashu – stock.adobe.com
AK Oberösterreich

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Mo. 11 Februar 2019

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LUXEMBURG – Das EuGH-Urteil ist auch für Österreich verbindlich, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein offener Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden muss und nicht verfallen kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt hat. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Arbeitgeber den Verbrauch des Urlaubs aktiv angeboten hat.
„Das Urteil gilt auch für Österreich. Und es ist ein sozialpolitischer Meilenstein“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. „Es bezieht sich nämlich auf die europäische Grundrechtecharta und besagt, dass Arbeitnehmer dort festgeschriebene Rechte auch gegen anderslautendes nationales Recht durchsetzen können. Das ist ein Durchbruch, weil Österreich seit 2010 zahlreiche Urteile des EuGHs nicht in nationales Recht umgesetzt hat.“

Höchste Stufe des EU-Rechts

Bahnbrechend ist die Begründung: Denn das EuGH-Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die Arbeitszeitrichtlinie des EU-Rechts, die auch in der europäischen Grundsrechtecharta enthalten ist. Im Unterschied zur Richtlinie gehört die Grundrechtecharta dem sogenannten Primärrecht der EU an, sie steht also auf der höchsten Stufe der Rechtsordnung der EU. Der EuGH hat mit diesem Urteil ausgesagt, dass Arbeitnehmer gegenüber ihrem privaten Arbeitgeber den Anspruch aus dem Urlaubsrecht aufgrund des Vorrangs der Grundrechtecharta vor nationalem Recht durchsetzen können. Zuletzt hat zum Beispiel der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich entschieden, dass beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit der offene Urlaub aus der Vollzeitbeschäftigung abgewertet werden kann, obwohl das nach den Urteilen des EuGHs unzulässig ist. Begründet hatte dies der OGH damit, dass die EU-Richtlinie nicht gegenüber einem privaten Arbeitgeber gilt. „Diese Rechtsansicht scheint nun überholt zu sein, sodass jeder Verstoß gegen EU-Grundrechte von allen Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgebern geltend gemacht werden können“, argumentiert Kalliauer.

Auftrag für Regierung und Parlament

Ein weiterer Paragraf des österreichischen Urlaubsgesetzes bewirkt etwa, dass Arbeitnehmer bei unbegründetem Austritt den Anspruch auf Auszahlung des offenen Urlaubsanspruchs verlieren. Auch hier hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, dass der offene Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Beendigungsart auszubezahlen ist. Daher müsste nun die Urlaubsersatzleistung auch bei unbegründetem Austritt geltend gemacht werden können. Es darf mit Spannung darauf gewartet werden, ob der österreichische Gesetzgeber nun aktiv wird oder – wie bisher – die Arbeit den Gerichten überlässt.

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