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Neue Qualitätssicherungsverordnung der ÖZÄK

Betreffend der Ordinationsräumlichkeiten wurden neue Anforderungen verankert. © Parilov - Shutterstock.com
ÖZÄK

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Fr. 4 November 2022

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WIEN – Die ÖZÄK-QSV 2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und bringt aufgrund der Entwicklungen während der COVID-19-Pandemie und der im Begutachtungsverfahren von Bundesministerien und den Ländern geäußerten Anregungen einige Änderungen mit sich.

Folgende wesentliche Anforderungen an Ordinationsinhaber:in wurden betreffend Ordinationsräumlichkeiten neu verankert:

  • Die Mindestanforderungen für die Räumlichkeiten sind ein Warteraum, ein WC mit händebedienungsfreier Waschgelegenheit für Hände, Seifenspender und Einmalhandtüchern oder elektrischer Vorrichtung zum Händetrocknen, sowie zumindest ein räumlich getrennter Behandlungsraum mit händebedienungsfreiem Handwaschbecken, einem Seifen- und Desinfektionsmittelspender und Papierhandtüchern. ACHTUNG: Sollten noch keine händebedienungsfreien Armaturen bei den Handwaschbecken vorhanden sein, müssen diese bis Ende 2022 umgerüstet werden.
  • In der Ordination müssen ausreichend Feuerlöscher entsprechend § 42 Arbeitsstättenverordnung vorhanden sein, diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren. Auch die Handhabung der Feuerlöscher muss bekannt sein.
  • Die Ablaufdaten von Verbrauchsmaterial und Arzneimitteln sind zu kontrollieren, um den Einsatz nur innerhalb der Verbrauchsfrist zu gewährleisten.

Das gesamte zahnärztliche Team betreffen insbesondere auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Verschwiegenheitspflicht. Die Mitarbeiter:innen sind auf das Auftreten von unerwünschten Ereignissen* oder Notfällen in der Ordination entsprechend vorzubereiten und zu schulen. Diese Schulungen sowie das Auftreten von unerwünschten Ereignissen sind schriftlich zu dokumentieren. Auch auf die nunmehr gültige strahlenschutzrechtliche Fortbildungsverpflichtung der Zahnärztlichen Assistenz alle 5 Jahre ist zu achten.

Darüber hinaus sollen sich Patient:innen schon vorab bei der Terminvereinbarung über Fremd- oder Gebärdensprachenkenntnisse bzw. bauliche Barrieren informieren können. Regelungen für Minderjährige und Patient:innen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit bzw. mit erhöhtem Beratungsbedarf im Sinne des Erwachsenenschutzrechts sind zu beachten.

Betreffend Qualitätssicherungsbeauftragte (QSB), die im Rahmen der Stichprobe oder in begründeten Anlassfällen die Ordinationen besuchen, wurde nunmehr festgeschrieben, was auch bisher schon so gehandhabt wurde, nämlich dass QSB kein Naheverhältnis zu den zu besuchenden Zahnärzt:innen haben dürfen. Neu eingefügt wurde eine Meldepflicht für QSB, dass bei Feststellung schwerwiegender Mängel oder bei Gefahr im Verzug im Rahmen der Kontrolle eine entsprechende Mitteilung über die betroffene Ordination an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen muss.

Entsprechend der ÖZÄK-QSV 2022 werden auch die im Rahmen der Qualitätssicherungs-Evaluierung zu beantwortenden Fragen, Hinweise und Erläuterungen überarbeitet und voraussichtlich ab 1. 1. 2023 umgestellt sein.

Für Rückfragen können sich Ordinationsinhaber:in an die Jurist:innen der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. betreffend Fragen zur Evaluierung auch an die Einrichtung für Qualitätssicherung (office(at)medq.at bzw. www.medq.at) wenden.

*Definition unerwünschtes Ereignis: ein unbeabsichtigtes nachteiliges Vorkommnis, das im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung auftritt. Es kann vermeidbar oder unvermeidbar sein.

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