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Kostenerstattung – gleichgültig, wo die Behandlung erfolgte

Heimische Kassen sollen die Behandlungen übernehmen – unabhängig davon, in welche, EU-Land die Behandlung erfolgte. (Foto: Kacso Sandor)
Jürgen Pischel

Jürgen Pischel

Do. 17 Februar 2011

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KREMS - Die Europäische Union (EU) drängt weiter zur Öffnung der nationalen Gesundheitsmärkte, die heimischen Krankenkassen sollen die Kosten übernehmen. Netzwerke und Informationspflicht der Mediziner/-innen sollen die Qualität der Gesundheitsversorgung garantieren.

Gelingt es der EU-Kommission einen bereits seit 2008 vorliegenden Richtlinienvorschlag, der im Europaparlament in zweiter Lesung genehmigt wurde, nun auch im EU-Rat durchzusetzen, wird ein europäischer Gesundheitsmarkt geschaffen, auf dem sich jeder Patient in jedem EU-Land behandeln lassen und dafür eine Kostenerstattung seiner Heimatkasse und Solidarsysteme in Anspruch nehmen kann.

Profitieren werden, so heißt es, jene nationalen Gesundheitssysteme, die auf einem hohen Qualitätsniveau und so für Patienten/-innen interessant sind. Ebenso würden Gesundheitssysteme zu den Gewinnern gehören, die bestimmte Leistungen mit einem attraktiven Preisniveau anbieten können. Ärzte/-innen und Zahnärzte/-innen aus allen EU-Ländern dürfen dann für ihre angeblich „günstigeren“ Leistungen auch in Österreich offen werben. 

Leitlinien zur Qualitätssicherung
Um die Patientensicherheit und ein angemessenes Niveau der Versorgung zu garantieren, sollen die Mitgliedsstaaten klare Standards und Leitlinien für die Qualität ihrer Gesundheitsdienste entwickeln und ständig aktualisieren. Zudem ist der Aufbau sogenannter europäischer Referenznetzwerke geplant, bei denen die Mitgliedsstaaten eng zusammenarbeiten müssen. In dem Netzwerk sollen auch Patientengruppen und Berufsvertreter eingebunden werden. Elektronische Gesundheitsdienste haben für die EU in dieser Richtlinie eine Schlüsselrolle bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

Europäische Standards sollen die Zusammenarbeit dieser Dienste erleichtern. Die EU plant zudem, dass alle Mitgliedsstaaten sogenannte nationale Kontaktstellen einrichten, die den Patienten/-innen als Anlaufpunkte dienen sollen. Dabei sollen Patientenorganisationen, Krankenkassen und „Gesundheitsdienstleister“ eingebunden werden. Für diese „Gesundheitsdienstleister“ – also auch
Zahnärzte/-innen – enthält die Richtlinie umfangreiche Informationspflichten gegenüber den Patienten.

Um nur einige zu nennen: Qualitätsstandards und -leitlinien, einschließlich der einschlägigen nationalen Bestimmungen über die Überwachung dieser Standards, die bestehenden Behandlungsoptionen, transparente Preise, Zugangsmöglichkeiten für Personen mit Behinderungen und das Bestehen eines Versicherungsschutzes oder anderer Formen eines persönlichen oder beruflichen Haftungssystems.

Medizinrechtler/-innen werfen im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie die Frage auf, ob darüber nicht die in Österreich noch geübte Kassen-Sitzvergabe nach einer „Bedarfsplanung“ obsolet wird, weil sie Zahnärzte/-innen in Österreich gegenüber Anbietern/-innen im EU-Ausland „diskriminiert“. So hat etwa Deutschland bereits Kassen-Zulassungsbeschränkungen im Inland aufgehoben, um nicht in einem Urteil des EU-Gerichtshofes dazu entsprechend gezwungen zu werden.

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