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Gleiche Narkose-Bedingungen für alle

Narkosepatienten: Gleichbehandlung für Zahnarzt und Ambulatorium. © apops - Fotolia.com
Jürgen Pischel, Quelle: ZWP online

Jürgen Pischel, Quelle: ZWP online

Do. 24 April 2014

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ST. PÖLTEN – Durch ein Kooperationsprojekt der NÖ Gesundheitsplattform wurde es im Juli 2008 ermöglicht, Kinder bis 14 Jahre und Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter einer kostenlosen Narkose zu behandeln. Nun klagte ein Zahnarzt wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Gericht folgte in einer einstweiligen Verfügung dem Zahnarzt-Begehren nach Gleichbehandlung der Leistungserbringung, ob im Ambulatorium oder in einer Zahnarztordination.

Die NÖ Gebietskrankenkasse bietet bereits seit Jahren in einzelnen eigenen Zahnambulatorien eine Zahnbehandlung in Narkose für Kinder und Menschen mit Behinderungen an, ohne die entstehenden Kosten an die Versicherten weiter zu berechnen. Da beim niedergelassenen Zahnarzt der Versicherte die Kosten selbst ohne Kassenzuschuss oder einer Erstattung durch die GKK tragen muss, klagten ein Zahnarzt und ein Anästhesist aus dem Bezirk Melk im Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums St. Pölten wegen unlauteren Wettbewerbs. Gleichgültig, ob GKK-Patienten in die Zahnarztordination kommen oder das Zahnambulatorium aufsuchen, sollen nach dem Verlangen des Zahnarztes und des Anästhesisten alle Patienten eine Zahnbehandlung unter Vollnarkose zu denselben Bedingungen bekommen. Das Gericht folgte in einer einstweiligen Verfügung dem Zahnarzt-Begehren nach Gleichbehandlung der Leistungserbringung, ob im Ambulatorium oder in einer Zahnarztordination.

Die NÖ Gebietskrankenkasse trete mit der Privatleistung Vollnarkose zur Zahnbehandlung in ihrem Zahnambulatorium St. Pölten bewusst als Konkurrent zu niedergelassenen Zahnärzten und Anästhesisten auf, so die Anwälte PALLAS Rechtsanwälte Partnerschaft, und verzerre damit den Wettbewerb, wie das Gericht ebenso eindeutig feststellte. Ebenso klar sei, dass damit Patienten von der Zahnarztordination in das Zahnambulatorium St. Pölten „umgeleitet“ werden sollen. Die NÖ Gebietskrankenkasse nutze dabei ihre überragende Marktmacht aus.

Die aus Sozialversicherungsbeiträgen von Versicherten stammenden Gelder der NÖ Gebietskrankenkasse seien im gesetzlich zulässigen Rahmen zu verwenden und nicht zum Erzielen von Lenkungseffekten weg von niedergelassenen Zahnärzten und Anästhesisten hin zu Zahnambulatorien. Eine Narkose eines Patienten verursache auch im Zahnambulatorium einen dreistelligen Euro-Betrag an Kosten. Gar nichts davon ersetze die NÖ Gebietskrankenkasse Patienten, die die Vollnarkose zur Zahnbehandlung beim Zahnarzt, verabreicht durch den Anästhesisten, bekommen.

Mit einer unglaublichen Fehlinformationskampagne in der Lokalpresse versuchten der NÖGKK-Obmann Gerhard Hutter und sein Generaldirektor Mag. Jan Pazourek den klagenden Zahnarzt zu diffamieren, er handle nur aus „monetären Interessen“. Sie sprechen davon, dass aus „persönlichem Gewinnstreben“ die Kasse Kinder und behinderte Menschen nicht mehr „kostenlos“ behandeln dürfe. Diese Behauptung ist aus zweierlei Gründen falsch. Einmal hat der Zahnarzt nur „gleiche Bedingungen“ für beide Anbieter gefordert und zum anderen ist die Behauptung der Kasse auf „kostenlose Behandlung“ falsch.

Auch im Ambulatorium verursacht die Narkosebehandlung mehrere hundert Euro an Kosten – wird sie lege artis gemacht – wie in der Zahnarztordination, nur dass diese nicht an den Versicherten weiterberechnet wird, wozu die Zahnarztordination, da die Vollnarkose nicht im Kassenleistungskatalog verankert ist, gezwungen ist. Werden solche Leistungen in Zahnambulatorien eines Versicherungsträgers angeboten, sind dafür vom Versicherungsträger kostendeckende Kostenbeiträge der Versicherten festzusetzen, zu veröffentlichen und ebenfalls einzuheben. Eine Gesetzesvorgabe, gegen die die NÖGKK verstößt. Aber auch in anderen Leistungsbereichen handeln die Träger der meist defizitären Ambulatorien ähnlich, erfolgt doch sowieso ein finanzieller Ausgleich aus Mitteln der Sozialkasse.

Mit der Forderung nach Gleichbehandlung – was auch die Eröffnung der Kostenerstattung von Narkosebehandlungen in der Ordination umfasst – steht für Zahnarzt und Anästhesist das Wohl der Patienten im Vordergrund. Freie Arztwahl und Gleichbehandlung für Patienten ohne Wettbewerbsverzerrung sind Voraussetzungen dafür. Und deshalb und nicht für ihnen unterstellte Zwecke haben Zahnarzt und Anästhesist diese Entscheidung erwirkt.

Zahnarzt und Anästhesist setzen sich im Interesse der Patienten und Versicherten gezielt für die Übernahme der Vollnarkosekosten durch den Krankenversicherungsträger für alle Patienten ein, was nicht zu einer Besserstellung der Ordinationen führt, sondern zu mehr Gerechtigkeit für alle Versicherten.

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