WIEN – Frau S. arbeitete fast eineinhalb Jahre als zahnärztliche Assistentin in einer Zahnarztpraxis im 22. Bezirk in Wien. Als Vollzeitkraft bekam sie knapp unter 2.000 Euro brutto. Im Jänner 2022 wurde Frau S. krank, meldete das dem Arbeitgeber auch ordnungsgemäß und wurde daraufhin im Krankenstand gekündigt.
Als Frau S. sich mit ihrer Abrechnung an das AK Beratungszentrum Donaustadt wandte, stießen die AK Arbeitsrechtsexpert:innen auf eine Ungereimtheit. Der Zahnarzt hatte Frau S. ab Jänner 2022 kein Gehalt bezahlt. Die Begründung war unglaublich: Frau S. machte eine beruflich notwendige Weiterbildung, die vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Aber nachdem der Zahnarzt Frau S. im Krankenstand gekündigt hatte, zog er ihr trotzdem auch noch die Ausbildungskosten vom Gehalt ab! Frau S. hatte zwar eine Vereinbarung für die Rückzahlung von Ausbildungskosten unterschrieben – aber was Sie damals nicht wusste: „Im Falle einer Arbeitgeberkündigung gilt so eine Vereinbarung nicht und der Arbeitgeber darf die Ausbildungskosten nicht zurückfordern. Der Zahnarzt hätte also kein Geld von Frau S. einkassieren dürfen, sondern musste 2,5 Monate nachzahlen“, erklärt Jasmin Haindl, die Leiterin des AK Beratungszentrums Donaustadt.
Das AK Beratungszentrum Donaustadt musste zweimal beim Zahnarzt intervenieren, bevor Frau S. ihre Ansprüche in der Höhe von rund 6.000 Euro brutto ausbezahlt bekam. Außerdem hat die AK erreicht, dass Frau S. die Ausbildungskosten von 1.500 Euro nicht erstatten muss.
Arbeitsrechtsexpertin Jasmin Haindl rät: „Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beendet, lassen Sie sich von der AK beraten. Wir prüfen Ihre Abrechnung und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Die AK Wien ist, neben der Zentrale im 4. Bezirk, mit vier Beratungszentren in Donaustadt, Floridsdorf, Ottakring und Liesing immer in der Nähe der Wiener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
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