WIEN – Laut dem Bundesministerium für Gesundheit sollte bei zahnärztlichen Eingriffen, bei denen Lachgas zur Vornahme einer Vollnarkose notwendig ist, ungeachtet einer allfälligen Befähigung des Zahnarztes, die Narkose nicht auch selbst durch diesen durchgeführt werden.
Die Frage, ob Zahnärzte in der zahnärztlichen Praxis Lachgas anwenden dürfen, wird in Österreich kontroversiell gesehen und wurde vom Obersten Sanitätsrat mit einer ausdrücklich ablehnenden Haltung diskutiert. Dabei wurde die Meinung vertreten, dass Lachgas als Narkosemittel ausschließlich durch Fachärzte anzuwenden wäre.
Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits durch die Vornahme einer Narkose bei gleichzeitiger Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung durch eine einzige Person (den Zahnarzt) ein besonderes und hohes Risiko gegeben ist, zumal zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen, die eine Vollnarkose erfordern, regelmäßig eingriffsintensive Tätigkeiten sind, sodass die gleichzeitige Narkoseüberwachung durch den Zahnarzt aus haftungsrechtlicher Sicht bereits als Einlassungsfahrlässigkeit gewertet werden könnte.
Bei zahnärztlichen Eingriffen, bei denen Lachgas zur Vornahme einer Vollnarkose notwendig ist, sollte daher ungeachtet einer allfälligen diesbezüglichen Befähigung des Zahnarztes die Narkose nicht auch selbst durch diesen durchgeführt werden.
ln diesem Sinne ist sicherzustellen, dass der Ansicht des Obersten Sanitätsrates Rechnung getragen wird, wonach eine Anwendung von Lachgas in Zahnarztordinationen durch den Zahnarzt schon deshalb unterbleiben muss, da – unabhängig von einer bestimmten Narkosemethode – ein Zahnarzt nicht zeitgleich eine Narkose überwachen und die anspruchsvolle zahnärztliche Behandlung durchführen kann (bei geringfügigen Eingriffen stellt sich nicht die Notwendigkeit einer Narkose).
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