WIEN – Die Erweiterte Vollversammlung hat in der Sitzung von 12.12.2023 folgende Beschlüsse gefasst.
Pensionserhöhung um 7,6 Prozent
Die Erweiterte Vollversammlung ist dem Vorschlag des Verwaltungsausschusses gefolgt und hat eine Anpassung der Wohlfahrtsfonds-Grundpension um 7,6 Prozent für das Jahr 2024 beschlossen.
Die Pensionsanpassung erfolgte in enger Abstimmung mit den Vertreter:innen des Referats für ärztliche Senior:innen. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf die Prognose der Jahresinflation für 2023 gelegt, die die Österreichische Nationalbank jeden August veröffentlicht und die als Grundlage für die Herbstarbeit und die versicherungsmathematischen Berechnungen dient. Da der Wohlfahrtsfonds ausschließlich aus den Beiträgen seiner Mitglieder finanziert wird und keine steuerlichen Zuwendungen von außen erhält, ist es umso erfreulicher, dass die Pensionsanpassung in dieser Höhe auf der Grundlage eines Konsenses aller in den Gremien vertretenen Altersgruppen möglich war.
Seit dem 01.01.2024 gibt es daher erstmals auch eine Erhöhung der Pensionen für Witwen, Witwer und Hinterbliebenen von eingetragenen Partnerschaften.
Weiterarbeiten in der Pension
Damit tritt eine weitere wesentliche Neuregelung in Bezug auf die Wohlfahrtsfondspension in Kraft. Mitglieder, die das Regelpensionsalter des Wohlfahrtsfonds von 65 Jahren erreicht haben, haben zukünftig die Möglichkeit, nicht nur als Wahl- oder Wohnsitz(zahn)ärzt:in weiterzuarbeiten, sondern auch ihre Kassenverträge oder Angestelltenverhältnisse aufrechtzuerhalten. Es ist daher seit dem 01.01.2024 bei Erreichen des Regelpensionsalters nicht mehr erforderlich, für einen Bezug der Wohlfahrtsfondspension die Kassenverträge zurückzulegen oder das Dienstverhältnis zu beenden.
Wenn Sie während der Wohlfahrtsfonds-Pension weiterhin beruflich tätig bleiben wollen, unterliegen Sie zwar weiterhin der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, es besteht jedoch die Möglichkeit, sich so wie auch schon bisher auf Antrag bei der Concisa AG von dieser Beitragspflicht auf einen fixen Jahresbeitrag von 40 Euro befreien zu lassen.
Die Regelungen für die Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Erreichen des 65. Lebensjahres und die damit verbunden Abschläge bleiben unverändert.
Streichung des Erklärungsformulars
Seit 01.01.2024 entfällt das farbige Erklärungsformular zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für den Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage. Zukünftig reicht es daher aus, zur Berechnung der individuellen Bemessungsgrundlage die jeweils erforderlichen Einkommensunterlagen zu übermitteln. Diesbezüglich wird Ihnen jährlich ein Informationsschreiben zugeschickt, aus dem hervorgeht, welche Unterlagen benötigt werden. Hier ein Überblick:
Einkommensunterlagen zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für 2024:
Für die Berechnung der Kammerumlage:
- der Jahreslohnzettel "L 16" von 2021 und/oder
- der vollständige Einkommensteuerbescheid bzw. die Arbeitsnehmerveranlagung des Jahres 2021
Zusätzliche Unterlagen zur Berechnung des Fondsbeitrages:
- alle monatlichen Lohnabrechnungen oder das Jahreslohnkonto des Dienstgebers aus dem Jahr 2021.
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