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Jürgen Pischel spricht Klartext zum Thema „Sonderberufsrecht“

Zum Jahresbeginn 2013 wird das Gesetz über die Durchführung von Ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄstOP-G) als ärztliches Sonderberufsrecht in Kraft treten. © Robert Kneschke - Fotolia.com
Jürgen Pischel

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Do. 23 August 2012

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Zum Jahresbeginn 2013 wird das Gesetz über die Durchführung von Ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄstOP-G) als ärztliches Sonderberufsrecht in Kraft treten. Ein Statement zur Thematik von Jürgen Pischel.

Spezialist mit Dekret medizinisch nötig oder ästhetisch erwünscht

Zum Jahresbeginn 2013 wird das Gesetz über die Durchführung von Ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄstOP-G) als ärztliches Sonderberufsrecht in Kraft treten. Muss der Begriff „Sonderberufsrecht“, dass nur noch „Fachleute“ Schönheitsoperationen durchführen können sollen, nicht jeden Standesfunktionär auch der Zahnärzteschaft hellhörig werden lassen, der bisher das Dogma vertreten hat, jeder Zahnarzt kann aus seiner medizinischen Verantwortung heraus in seinem Fachgebiet alle Leistungen erbringen?

Nun soll durch eine gesetzlich verankerte Qualitätssicherung die Durchführung von Eingriffen Ästhetischer Behandlungen und Operationen auf bestimmte Fachärzte für Plastische-Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, andere Fachärzte gemäß einer noch zu erlassenden Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) sowie auf Allgemeinmediziner übertragen werden, denen die Vornahme derartiger Eingriffe von der ÖÄK ausdrücklich aufgrund des Nachweises  besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten gestattet wird. Für eine medizinisch notwendige Operation, vornehmlich dann, wenn die Sozialversicherung Kosten übernimmt, unterliegen die vorgenommenen Eingriffe nicht dem vorliegenden ÄstOP-Gesetz, sondern den üblichen berufs- und haftungsrechtlichen Regelungen.

Das vorliegende „Sonderberufsrecht“ schließt als Ästhetische Behandlungen auch den Einsatz von Botulinumtoxin wie auch Laserpeelings, Faltenlaserung etc. ein. Schon sind wir auch mitten im Interessenskreis einzelner Zahnarztpraxen, die sich auch in diesem Bereich einzubringen suchten und nun berufsrechtlich betroffen sind. Es gibt aber noch ganz andere Probleme, die aus diesem Sonderberufsrecht erwachsen können. „Ästhetische“ Behandlungen und Operationen dienen einer subjektiv wahrgenom-menen Aussehensverbesserung ohne medizinische Indikation, und damit tauchen ganz rasch Themen wie umsatzsteuerliche Belastung der Honorierung (Leistungserbringung) und gewerbliche Tätigkeit auch mit daraus  resultierenden Problematiken für den Freiberuflerstatus auf. Das kann rasch auf die Zahnheilkunde abfärben, denken wir an Veneer-Versorgungen oder Bleaching und einiges mehr, die öffentlich-rechtlichen Begehrlichkeiten sind groß,
   
toi, toi, toi, Ihr J. Pischel

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