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WIEN - Mit 15. September 2021 traten die Regelungen der 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft. Der Titel der Verordnung lautet nunmehr 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, für die zahnärztliche Ordination ergibt sich daraus eine wesentliche Änderung.
Die FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Patientinnen sowie Begleitpersonen wird in geschlossenen Räumen wieder eingeführt.
Für Patienten und Patientinnen sowie Begleitpersonen ist weiterhin weder ein Test- noch ein Impfnachweis erforderlich.
Das Ordinationsteam hat weiterhin (zumindest) Mund-Nasen-Schutz zu tragen sowie einen der unten angeführten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen:
- Impfnachweise
- Impfung mit Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist: Gültig ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf;
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
- Drittimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der letzten Impfung 120 Tage verstrichen sein müssen;
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf;
- Negative Testergebnisse (Antigentests, molekularbiologische Tests), die alle sieben Tage zu erneuern sind;
- Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. ein entsprechender Absonderungsbescheid;
- Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Ferner ist weiterhin unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist (z. B. durch Aufstellen von Plexiglaswänden im Rezeptionsbereich).
Hinweis: Antigentests sind nunmehr bundesweit nur noch 24 Stunden gültig.
Informationen zur behördlichen Vorgangsweise bei der Kontaktpersonennachverfolgung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums unter „Erlässe“: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html.
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