WIEN – Seit Juli 2015 können Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre eine sogenannte „Gratis-Zahnspange“ erhalten, wenn die medizinische Notwendigkeit – Stufe 4 oder 5 auf der internationalen Skala Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) – gegeben ist. Bisher gab es bundesweit teils unterschiedliche Auffassungen, welche Einstufung bei einem Patienten vorzunehmen sei.
Innerhalb der Stufen gibt es verschiedene Aufteilungen nach der Art von Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen. Zur genaueren Spezifizierung, welche der Fehlstellungen für die Zahnspange ohne Selbstbehalt des Patienten in Betracht kommen, erreichten die Österreichische Zahnärztekammer (ÖZÄK) und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV) nun eine gemeinsame Interpretation.
„Für Leistungen aus dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie für Leistungen gemäß § 153a ASVG (§ 94a GSVG, § 95a BSVG, § 69a B-KUVG) und dem Richttarif gemäß § 343c ASVG (KFO-GV) vom 16.12.2014 und der Gesamtvertraglichen Vereinbarung gemäß §§ 153a und 343d ASVG vom 16.12.2014 ist ein Vorliegen der in den Verträgen genannten IOTN-Grade (Index of Orthodontic Treatment Need) maßgeblich.
Um eine bundesweit einheitliche Feststellung der IOTN-Grade 3 bis 5 sicherzustellen, sind die Österreichischen Zahnärztekammer und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übereingekommen, die IOTN-Feststellung nach den Kriterien, die in dem Papier Gemeinsame Festlegung zwischen ÖZÄK und HV zum IOTN vom 16.08.2017 dargestellt sind, vorzunehmen. Die Anwendung dieser Kriterien ist ab 01.09.2017 bundesweit einheitlich verbindlich und wird den jeweils geltenden Honorarordnungen als Annex beigefügt werden.“
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