WIEN - Die Immunisierung der Bevölkerung durch die Corona-Impfung schreitet voran. Auch in oberösterreichischen Betrieben wird jetzt geimpft. Viele Beschäftigte haben diesbezüglich jetzt arbeitsrechtliche Fragen.
„Derzeit gibt es in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung zur Corona-Impfung. Gibt es aber keine Impfpflicht, so hat ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus. Wenn der dennoch danach fragt, besteht keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Antwort. Das gilt grundsätzlich auch, wenn im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs danach gefragt wird“, betont AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Arbeitnehmer sind verunsichert
Eine Corona-Impfung dient primär dem Schutz der eigenen Gesundheit. Ob sie auch einen wirksamen Schutz vor einer Ansteckung anderer Menschen bietet, ist derzeit wissenschaftlich noch nicht eindeutig geklärt. Jedenfalls ist sie ein erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen daher nicht durch eine Missachtung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Impfung verunsichert werden.
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer halten es für bedenklich, dass sie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf-Status geben sollen. Schließlich handelt es sich dabei um datenschutzrechtlich besonders streng geschützte Gesundheitsdaten. Manche befürchten auch, dass sie bei einer Weigerung, sich impfen zu lassen, vielleicht gekündigt werden.
Keine Impfpflicht in Österreich
Tatsache ist, dass es in Österreich derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur Corona-Impfung gibt. Auch für bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Krankenpflege wurde keine solche Verpflichtung festgelegt. „Es ist bedenklich, wenn manche jetzt versuchen, die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Impfpflicht unter Berufung auf arbeitsrechtliche Grundsätze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu umgehen“, sagt der AK-Präsident.
Da es keine Impfpflicht gibt, hat ein Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht auf Auskunft über den Impfstatus. Ein Arbeitgeber müsste schon ein besonderes Interesse an dieser Auskunft geltend machen, etwa die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von Klienten. Da aber wissenschaftlich noch gar nicht geklärt ist, ob die Impfung einen wirksamen Schutz vor einer Ansteckung anderer Menschen bietet, ist dieses Interesse derzeit gar nicht zu begründen. Eine Erhebung des Impfungsstatus von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist auch datenschutzrechtlich problematisch, da Gesundheitsdaten als sensible Daten einem besonders strengen Datenschutz unterliegen.
Impfstatus ist Privatsache
Unabhängig davon, ob jemand geimpft ist oder nicht, ist bei einem Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen nach der derzeitigen COVID-19-Öffnungsverordnung ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen. Sollte diese Bestimmung in Zukunft für Geimpfte nicht mehr gelten, so ändert auch das an der Frage zum Impfstatus nichts. Arbeitnehmer/-innen könnte aber freiwillig bekanntgeben, dass sie geimpft sind, um so zu allfälligen Erleichterungen zu kommen.
Arbeiterkammer wird Beschäftigten helfen
„Da es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, ist auch eine Kündigung wegen mangelnder Impfbereitschaft nicht zulässig. „Sollte es dennoch zu solchen Kündigungen kommen, wird die Arbeiterkammer Oberösterreich die Betroffenen bei einer gerichtlichen Kündigungsanfechtung selbstverständlich unterstützen“, sagt Kalliauer. Solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die vom Gesetzgeber vorgegebenen COVID-Schutzmaßnahmen (etwa Mindestabstand und Maske) halten, gibt es keinen Grund für Arbeitgeber zu kündigen.
„Es geht bei diesen arbeitsrechtlichen Fragen nicht um pro oder contra Corona-Impfung“, betonte der AK-Präsident. „Für die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens bezüglich der Corona-Impfung ist die Bundesregierung verantwortlich. Die hat aus gutem Grund den Weg gewählt, die Entscheidung für eine Corona-Impfung den Menschen selbst zu überlassen. Diese Freiwilligkeit muss daher selbstverständlich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.“
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