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Erläuterungen zur Übertragung digitaler Daten

Alle Vertragspartner (Gesamtvertrag-KFO sowie allgemein zahnärztlicher Vertrag) sind seit 1.1.2022 vertraglich verpflichtet, das FUS (digitales Formularübermittlungssystem) zu verwenden, um Unterlagen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. © thodonal88 - Shutterstock.com
ÖZÄK

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Mo. 31 Jänner 2022

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WIEN – Im November 2021 wurden die Kieferorthopäden über Veränderungen im Gesamtvertrag Kieferorthopädie informiert. Diese Änderungen betreffen den Zeitpunkt, ab wann die Übermittlung von digitalen Daten vertraglich verpflichtend zur Anwendung zu kommen hat.

Alle Vertragspartner (Gesamtvertrag-KFO sowie allgemein zahnärztlicher Vertrag) sind seit 1.1.2022 vertraglich verpflichtet, das FUS (digitales Formularübermittlungssystem) zu verwenden, um Unterlagen digital an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Zur Nutzung des FUS ist die e-card-Infrastruktur notwendig, die in der Regel bei Vertragspartnern vorhanden ist. Mithilfe des FUS ist es möglich, neben den Antragsformularen diverse Anhänge zu übermitteln (digitale Fotos, digitale 3D-Zahnmodelle, Röntgenbilder...)

Welche Unterlagen können bzw. müssen über das FUS übermittelt werden?

Basierend auf den GV-KFO ist der KFO-Vertragspartner im Rahmen der Qualitätssicherung verpflichtet, bei kieferorthopädischen Hauptbehandlungen (§ 16 des GV-KFO, also Patienten bis zum 18. Lebensjahr mit IOTN 4 oder 5) und bei interzeptiven Behandlungen (§ 17 des GV-KFO) digitalisierte Zahnmodelle zu übermitteln.

Vertragspartner mit allgemeinem zahnärztlichen Vertrag sind bei interzeptiven Behandlungen vertraglich verpflichtet, digitalisierte Zahnmodelle zu Behandlungsbeginn und -ende zu übermitteln.

Wie werden die Unterlagen für diese Sachleistungen übermittelt?

Mithilfe des FUS, das über das vorhandene e-card-System bedienbar ist. Ein Handbuch mit weiteren Informationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Nutzung steht auf der Website der österreichischen Sozialversicherung (www.sozialversicherung.at, Gesundheitsdienstleister, Vertragspartner, e-card Benutzerhandbücher, aktuellstes Release) zur Verfügung.

Ausnahmen zur Übermittlung von digitalen Zahnmodellen:

Vertragsinhaber, die noch keinen 3D-Scanner in Betrieb genommen haben, können bis 1.7.2022 weiterhin Fotos und Röntgen an den KVT übermitteln.

Vertragsinhabern, die am 1.7.2022 das 64. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, wird die Digitalisierungspflicht erlassen. Es können weiterhin über das FUS Fotos und Röntgen an den KVT übermittelt werden.

Übermittlung von Unterlagen bei kieferorthopädischen Behandlungen im allgemein- zahnärztlichen Vertrag („kieferorthopädische Zahnbehandlung auf Basis abnehmbarer Geräte“):

Die Übermittlung von Anträgen und Unterlagen hat über das FUS zu erfolgen. Es besteht jedoch keine vertragliche Verpflichtung, dass Zahnmodelle in digitaler Form zu übermitteln sind.

Alle anderen kieferorthopädischen Leistungen (IOTN 1, 2, 3, Patienten über 18 Jahre) stellen (auch beim Vertragskieferorthopäden) private Behandlungen dar. Unterlagen dazu können NICHT über das FUS oder e-card-System übermittelt werden. Auch in Ordinationen, in denen das e-card- System vorhanden ist, können diese Leistungen nicht auf diesem Weg übermittelt werden.

Notwendigkeit zur Übermittlung digitaler Daten bei privaten Behandlungen:

Während bei vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen für Vertragspartnern die Verpflichtung zur Übermittlung digitalisierter Zahnmodelle besteht, ist das bei privaten Behandlungen nicht der Fall. In diesen Fällen ist der Patient der Antragsteller, der seine Unterlagen übermitteln muss. Inwieweit die Krankenversicherungsträger auf der Übermittlung von digitalisierten Modellen auch bei diesen Behandlungen bestehen, ist nicht absehbar. Auch der Umgang mit Zahnmodellen im allgemeinen zahnärztlichen Vertrag ist, außer beim Fall der interzeptiven Behandlung, vertraglich nicht an die Übermittlung von digitalisierten Zahnmodellen geknüpft.

Von den Krankenversicherungsträgern wurde zur Übermittlung von digitalen Daten außerhalb des FUS eine sichere Datenleitung, die sogenannte SV-Box eingerichtet. Zur Einrichtung dieses Links benötigt man einen Computer, Internetanschluss sowie eine E-Mail-Adresse. Die Einrichtung ist, so ferne diese Infrastruktur vorhanden ist, gratis.

Ansprechpartner bei den entsprechenden Krankenversicherungen:

Österreichische Gesundheitskasse: es gibt trotz Zusammenlegung der ÖGK 9 SV-Boxen:

Wien
Martina Tomek martina.tomek@oegk.at 050766 / 112931
Monika Feigl monika.feigl@oegk.at 050766 / 112490

Niederösterreich
Hannes Sallmutter hannes.sallmutter@oegk.at 050766 / 123310
Heinz Hauptmann heinz.hauptmann@oegk.at 050766 / 123361

Burgenland
Maria Klawatsch maria.klawatsch@oegk.at 050766 / 131421

Oberösterreich
Sabine Deutsch sabine-deutsch@oegk.at 050766 / 14104819

Steiermark
Karin Berghold karin.berghold@oegk.at 050766 / 151154

Kärnten
Sabine Stranacher vm1-16@oegk.at 050766 / 162226

Salzburg
Bettina Grünwald bettina.gruenwald@oegk.at 050766 / 171571

Tirol
Hermann Gredler hermann.gredler@oegk.at 050766 / 181541
Melanie Mayer melanie.mayer@oegk.at 050766 / 181585

Vorarlberg
Uwe Simma uwe.simma@oegk.at 050766 / 191631

BVAEB:

Fr. Katharina Brabec kieferortho@bvaeb.at 050405 / 23033 Ein neuer Link muss monatlich per Mail neu angefordert werden und wird per Mail übermittelt. Das Passwort ändert sich jeden Monat mit dem neuen Link. Nach dem Hochladen der Daten ist eine kurze Mail an kieferortho@bvaeb.at zu schreiben, dass Daten hochgeladen wurden.

SVS:

Fr. Valentina Szalay, valentina.szalay@svs.at 050808 / 9651 Ein neuer Link muss monatlich per Mail neu angefordert werden und wird per Mail übermittelt. Das Passwort ändert sich jeden Monat mit dem neuen Link. Nach dem Hochladen der Daten ist eine kurze Mail an vp.06@svs.at zu schreiben, dass Daten hochgeladen wurden.

FUS oder SV-Box?

Vertragsleistungen müssen vom Vertragsbehandler über das FUS übermittelt werden. Dazu ist die Nutzung des e-card-Systems notwendig, das in den Praxen in der Regel vorhanden ist. Privatleistungen können nur über die SV-Box hochgeladen werden. Die Installierung der SV-Box ist bei vorhandener Infrastruktur (Computer, Internetzugang, E-Mail-Adresse) gratis.

Der Sonderfall „registrierter Wahlkieferorthopäde“, der um eine Behandlung nach § 16 GV-KFO (Hauptbehandlung) oder § 17 GV-KFO (interzeptive Behandlung) beim Krankenversicherungsträger ansucht, kann seinen Antrag auf Bewilligung über die SV-Box übermitteln. Alternativ könnte er für diese Fälle das FUS benutzen. Sollte eine e-card Infrastruktur noch nicht in der Praxis vorhanden sein, müsste diese für die Übermittlung auf eigene Kosten errichtet werden. Ob diese Option im Einzelfall von Nutzen ist, ist vom Behandler abzuwägen.

Zusammenfassung:

Alle Vertragspartner (Gesamtvertrag-KFO sowie allgemein zahnärztlicher Vertrag) sind seit 1.1.2022 vertraglich verpflichtet, das FUS (digitales Formularübermittlungssystem) zu verwenden, um Unterlagen an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Die vertragliche Verpflichtung digitalisierte Modelle zu übermitteln besteht

  • für Vertrags-Kieferorthopäden im Rahmen der Qualitätssicherung bei Behandlungen nach § 16 GV-KFO (Hauptbehandlung) und § 17 GV-KFO (interzeptive Behandlung)
  • für Inhaber des allgemeinen zahnärztlichen Vertrags für interzeptive Behandlungen.

Für alle anderen Leistungen besteht keine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung von digitalen Modellen. Sollte der Wunsch nach Übertragung von digitalen Daten bestehen, so ist das über die SV- Boxen der Versicherungsträger möglich.

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