KREMS – Der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK) ist es mit „Übergangsregelungen“ gelungen, die Einführung einer Altersgrenze von siebzig Jahren für Vertragszahnärzte/-innen entsprechend abzufedern.
Vom Prinzip her bleibt die Altersgrenze aber für einen freien Beruf ein systemfremder Widerspruch, und so hat sich die ÖZÄK auf die Fahnen ihrer politischen Arbeit geschrieben, sie wieder zum Kippen zu bringen. Dafür könnten die von den zahnärztlichen Körperschaften angeführten Argumentationen helfen, mit denen die Politik in Deutschland im Rahmen des letzten Reformgesetzes für die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) überzeugt wurde, die Zwangsabgabe des Kassenplatzes eines Vertragszahnarztes mit 68 Jahren wieder zum Fall zu bringen.
Ein Aberwitz der Handlungsabläufe ist es, dass in Deutschland fast im gleichen Zeitraum die Altersgrenze abgeschafft worden ist, in dem Österreichs Nationalrat sie einführte. Parallel dazu, das ist in Österreich selbst für die ÖZÄK ein Tabu, wurde die Zulassungssperre in einem sogenannten überbesetzten Planungsbezirk (weniger als 1.250 Einwohner/-innen auf einen Zahnarzt) relativiert. In der Mitsprache an der Bedarfsplanung sieht die ÖZÄK eine ihrer wichtigen berufspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten. Auf beide Regelungen hat die Gesundheitspolitik auch deshalb verzichtet, weil sie über europarechtliche Bedenken, aber auch durch Klagen bei Höchstgerichten zunehmend infrage gerieten.
Im Rahmen der getroffenen Übergangsregelung zwischen der ÖZÄK und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist festgelegt, dass erstmalig am 31. Dezember 2015 die Altersgrenze von siebzig Jahren zum Tragen kommt. Das heißt bis Ende 2015 können auch heute schon über Siebzigjährige und noch Ältere als Vertragszahnärzte weiterarbeiten. Treffen wird es dann auch nur Zahnärzte/-innen des Geburtsjahrganges 1945 oder eben älter, wenn der Einzelvertrag länger als 15 Jahre bestanden hat.
Sonst kann im Vertragsverhältnis weitergearbeitet werden, bis die 15 Jahre Einzelvertrag dann erfüllt sind. Grundsätzlich ist es außerdem möglich, eine Verlängerung des Einzelvertrages vorzunehmen, wenn durch die Zwangsabgabe im Versorgungsgebiet eine vertragszahnärztliche Unterversorgung eintreten könnte.
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