WIEN – Ab 1. Juli 2018 gilt Neuerung zum Arbeitseinstieg nach langer Krankheit.
Zur Erleichterung des Wiedereinstiegs von Arbeitnehmern nach langer Krankheit in den Arbeitsprozess wurde das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich eingeführt. Bisher war es jedoch unklar, wann genau die Wiedereingliederungsteilzeit angetreten werden muss. Denn diese wird nur während eines Krankenstandes zur Option, sobald er mindestens sechs Wochen dauert.
„Unklar war, ob der erkrankte Mitarbeiter noch während der Arbeitsunfähigkeit – sozusagen von zu Hause aus – mit dem Arbeitgeber die Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren muss. Dann stellte sich auch die Frage, ob diese Form der Teilzeit am ersten Tag am Arbeitsplatz angetreten werden muss. Mit der vorliegenden Novelle werden diese für das tägliche Leben äußerst wichtigen Fragen geklärt“, sagt Mag. Beate Hartinger-Klein, Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.Im ersten Monat ab Rückkehr aus einer Arbeitsunfähigkeit, die krankheitsbedingt länger als sechs Wochen dauerte, kann die Wiedereingliederungsteilzeit angetreten werden. Somit ist klargestellt, dass die Teilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt noch angetreten werden kann.
„Denken Sie an einen Dienstnehmer, der nach wochenlanger Krankheit in der zweiten Arbeitswoche erkennt, dass er noch nicht die Kraft hat, volle Leistung zu erbringen. In solchen Fällen hilft es den Menschen sehr, dass sie auch mehrere Wochen nach der Rückkehr mit dem Arbeitgeber über die vorübergehende Reduktion der Wochenstunden reden können“, hält Bundesministerin Hartinger-Klein fest.
Bei der Wiedereingliederungsteilzeit kommt es zu einer schriftlich vereinbarten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für eine Dauer von ein bis sechs Monaten (und einmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei Monaten). Der Arbeitgeber schuldet ein niedrigeres Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion. Der dadurch reduzierte Lohn wird durch das Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung ausgeglichen.
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