EISENSTADT – Endlich Urlaub! Doch dann kommen Halsweh, eine verstopfte Nase und Fieber dazwischen – ab wann aus Urlaubstagen ein Krankenstand wird, hat die AK Burgenland zusammengefasst. Besonders in der kalten Jahreszeit kann es vorkommen, dass man kurz vor oder während des Urlaubs krank wird.
Viele Arbeitnehmer:innen sind dann besorgt, ob sie dadurch Urlaubstage verlieren. Arbeitsrechtsexperte Mario Popovits, LL.M. (WU) stellt klar: „Der Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn 1. die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, 2. die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und 3. Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach drei Tagen mitteilen.“ Wichtig: Eine Krankheitsbestätigung muss nach Dienstantritt dem Arbeitgeber unaufgefordert vorgelegt werden. Die Unterbrechung durch eine Krankheit verlängert den Urlaub übrigens nicht. Das bedeutet, wenn der vereinbarte Urlaub zu Ende bzw. der/die Arbeitnehmer:in wieder gesund ist, muss diese/r wieder arbeiten gehen.
Verbringt man den Urlaub im Ausland und wird krank, muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden, dass dieses Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Vorsorglich sollte man –um ohne lästige Formalitäten zum Arzt gehen zu können - außerdem immer die E-Card und den Urlaubskrankenschein mit dabeihaben. Tipp: In der EU, im EWR sowie in Staaten mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen brauchen Sie beim Arzt nur Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) für die Krankenbehandlung vorweisen. Daher ist es ratsam, vor Abreise die Gültigkeit der EKVK auf der Rückseite der E-Card zu kontrollieren. In anderen Staaten müssen Sie die anfallenden Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen - die Rechnungen können dann beim inländischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden. Mit der Krankenversicherung sind im Ausland nur die Kosten für Akut-Fälle abgedeckt.
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