WIEN - Die Österreichische Zahnärztekammer hat zum 1. März 2021 die folgende gesetzliche Regelung zu COVID-19-Tests durch Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie ZAss veröffentlicht.
Ab sofort gilt folgende gesetzliche Regelung zu COVID-19-Tests durch Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie ZAss:
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nunmehr auch ohne ärztliche Anordnung berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-care-COVID-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durchzuführen. Dabei gilt die Meldepflicht nach § 2 Epidemiegesetz.
- Zahnärztliche Assistentinnen dürfen diese Tätigkeiten ebenfalls durchführen, allerdings nur unter der Bedingung, dass eine entsprechende Einschulung durch einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin erfolgte und dass eine zahnärztliche Anordnung und Aufsicht vorliegen.
Inhaltlich bedeutet dies, dass damit die Rechtsmeinung der Österreichischen Zahnärztekammer bestätigt wurde, dass zur Durchführung dieser Tätigkeiten ohne ärztliche Anordnung und Aufsicht eine berufsrechtliche Ermächtigung notwendig ist.
Aus Sicht der ÖZÄK ist es bedauerlich, dass die Politik so lange für diese Klarstellung gebraucht hat und damit unnötigerweise von verschiedenen befragten Stellen in der Vergangenheit immer wieder verwirrende und unklare Aussagen getätigt wurden. Umso besser, dass die Interventionen der ÖZÄK hier Klarheit zu schaffen, endlich zum Erfolg geführt haben!
Mit dieser Neuregelung entfällt auch die bisherige Verpflichtung, alle durchgeführten Tests (positive und negative) in das epidemiologische Meldesystem (EMS) online melden zu müssen. Stattdessen ist nur mehr die Meldung von positiven Tests an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) notwendig. Gem. § 2 Epidemiegesetz hat dies binnen 24 Stunden zu erfolgen.
Untenstehend finden Sie folgende Formulare:
- Meldeformular gemäß § 2 Epidemiegesetz - mit diesem ist die Gesundheitsbehörde (BH) umgehend (längstens jedoch binnen 24 Stunden) über positive Tests zu informieren.
Information zu den mit der Durchführung von Tests verbundenen Kosten:
Die Durchführung von Antigentests an Drittpersonen (Patienten und Patientinnen) stellt grundsätzlich eine zahnärztliche Privatleistung dar. Die ÖZÄK hat dazu einen AHR-Empfehlungstarif ausgearbeitet, der allerdings erst vom Gesundheitsminister zu genehmigen ist. In der Zwischenzeit handelt es sich hierbei um einen Anwendungsfall einer freien Honorarvereinbarung mit Ihren Patienten (Hinweis: in mehreren Bundesländern gibt es für Ärzte bereits einen Honorartarif für die Durchführung von Tests, dieser beträgt etwa in Oberösterreich und Tirol € 65,- pro Test).
Sobald der Gesundheitsminister dem von uns vorgeschlagenen Tarif zugestimmt hat, werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Die in zahnärztlichen Ordinationen verpflichtend alle sieben Tage durchzuführenden Tests für das gesamte Ordinationspersonal stellen eine arbeitsrechtliche Verpflichtung dar. Wie in allen anderen österreichischen Betrieben gibt es dafür eine staatliche Subvention erst dann, wenn mindestens 50 Personen im jeweiligen Betrieb angestellt sind!
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