WIEN - Ausgrenzung und Diskriminierung in Hinblick auf HIV und Aids bekämpfen – auch am Arbeitsplatz! Der ÖGB fasst Antworten auf oft gestellte Fragen zusammen.
In Österreich wird täglich mindestens eine HIV-Neudiagnose gestellt. Im Jahr 2018 wurden laut Aids Hilfe Wien 397 HIV-positive Neudiagnosen registriert. Hier muss noch viel getan werden. „Aber die Krankheit ist oft nicht das einzige Problem der betroffenen Menschen. Sie haben zusätzlich mit Ausgrenzung und Diskriminierung zu kämpfen – auch am Arbeitsplatz. Prävention und Information sind hier am wichtigsten“, sagt ÖGB-Vizepräsidentin Korinna Schumann. Die Bevölkerung muss besser darüber informiert werden, dass es nicht gefährlich ist, mit HIV-positiven Menschen zu arbeiten oder ins Kino zu gehen. Aber auch bei Arbeitgebern herrscht Aufklärungsbedarf, etwa darüber, dass sie bei Bewerbungsgespräch nicht nach HIV-Infektion fragen dürfen.
„Haben Sie Aids?“ als Bewerbungsfrage?
Fragen bei einem Bewerbungsgespräch müssen im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit stehen. Sie dürfen nicht die Privat- und Intimsphäre verletzen. Derart unzulässige Fragen, wie zum Beispiel "Sind Sie HIV-negativ?", können daher grundsätzlich ohne Rechtsfolgen falsch oder gar nicht beantwortet werden, wenn diese Frage unerheblich für die Ausübung des konkreten Jobs ist.
Aber: Wenn der konkrete Job bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfordert oder z. B. tätigkeitsbedingt ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für andere Personen besteht, kann diese Frage erlaubt oder geboten sein. Bei Berufen im Gesundheitswesen wird dies nach dem derzeitigen arbeits- und sozialrechtlichen Diskussionsstand und nach den Gegebenheiten in der Praxis beispielsweise für invasive Tätigkeiten, bei Eingriffen in die Körpersubstanz und den Kontakt mit offenen Wunden (z. B. im Bereich der Chirurgie) bejaht. Die Frage nach dem Vorliegen einer Infektion mit dem HI-Virus darf nicht falsch beantwortet werden, wenn dies für den zu besetzenden Arbeitsplatz objektiv von Bedeutung ist.
ÖGB-Tipp: Der (zukünftige) Arbeitgeber kann ein ärztliches Gutachten verlangen, ob Sie für den Job aus medizinischer Hinsicht geeignet sind. Sie können ein solches Gutachten auch aktiv anbieten. Dieses Gutachten hat zu lauten: "geeignet"/"nicht geeignet". Dabei ist zu beachten, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen im Unternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen oder anderer Personen (z. B. KundInnen) gegeben sein könnte. Die Entscheidung, ob eine HIV-Infektion für die Tätigkeit hinderlich ist, trifft somit der Arzt; Details hat der Arbeitgeber nicht zu erfahren.
Darf der Arbeitgeber einen HIV-Test verlangen oder gar durchführen?
Der Arbeitgeber darf von den Beschäftigten nicht verlangen, dass sie sich einem Antikörpertest unterziehen. Sollte der Test ohne Wissen und Einverständnis des/der Getesteten vorgenommen worden sein, ist das strafbar ("eigenmächtige Heilbehandlung" bzw. Körperverletzung).
Was kann man gegen eine Kündigung wegen HIV tun?
Kündigungen durch den Arbeitgeber wegen einer HIV-Infektion oder Aids-Erkrankung können wegen Diskriminierung aufgrund einer Behinderung angefochten werden oder auch wegen Sozialwidrigkeit (Achtung: kurze Fristen). Besonders kündigungsgeschützt sind Menschen, die wegen ihrer Erkrankung einen entsprechenden Begünstigtenstatus nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erlangen. In Österreich besteht generell kein gesetzliches Kündigungsverbot im Krankenstand, das Entgelt muss der Arbeitgeber bis zum Ende der im Einzelfall zutreffenden Fristen jedoch weiterbezahlen. Eine einvernehmliche Lösung im bzw. wegen des Krankenstands zu Lasten der Sozialversicherung ist sittenwidrig.
ÖGB-Tipp: Sollte der Arbeitgeber wegen Vorliegens einer HIV-Infektion oder wegen Aids eine Entlassung (fristlose Beendigung) aussprechen, so sollten Sie sich unverzüglich bei Ihrer Fachgewerkschaft beraten lassen, welche Schritte Sie unternehmen können.
Muss ich dem Chef sagen, dass ich wegen Aids im Krankenstand bin?
Nein. ArbeitnehmerInnen müssen zwar eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit bringen – nicht aber über den Grund. Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen daraus hervorgehen, aber keinesfalls die Art der Erkrankung oder etwa eine Diagnose.
ÖGB-Tipp: Lassen Sie sich bei Ihrer Fachgewerkschaft dazu beraten, wie Sie im Einzelfall mit Nachfragen des Arbeitgebers oder der Personalabteilung umgehen.
Muss der Betriebsarzt dem Chef sagen, dass ich HIV-positiv bin?
Nein, das darf er nicht. Ärztinnen und Ärzte (auch BetriebsärztInnen) unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und machen sich strafbar, wenn sie jemanden über eine Infektion mit dem HI-Virus oder eine Aids-Erkrankung informieren. Ausnahmen: Kranken-, Pensionsversicherungen usw. muss die Art der Erkrankung bekannt gegeben werden. Diese unterliegen allerdings selbst der Schweigepflicht - vor allem gegenüber dem Arbeitgeber.
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