Wien – Die Erweiterte Vollversammlung – bestehend aus Mandataren der Wiener Ärzte- und Zahnärztekammer – ist der Empfehlung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds gefolgt und hat die Erhöhung des Höchstbeitrags von 31.000 auf 34.000 Euro ab 2025 beschlossen. Diese Höchstbeitragsänderung ist die erste seit 2020.
Der Höchstbeitrag ist, anders als der Normalbeitrag, nicht indexiert und unterliegt folglich keiner automatischen Wertanpassung, wie dies bei sonstigen (Pensions-)Versicherungen üblich ist. Während sich also beim „normalen“ Beitragszahler die prozentuellen Wohlfahrtsfondsbeiträge mit steigendem Einkommen laufend erhöhen, bleibt der absolute Höchstbeitrag demgegenüber unangepasst. Bestverdiener sind dadurch bevorzugt, da sie bei steigendem Gewinn prozentuell immer weniger Beiträge zahlen.
Die Bemessungsgrundlage für den Höchstbeitrag ist ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 220.000 Euro. Dieses Einkommen hat nur ein Bruchteil der Wiener Zahnärzteschaft (etwa jeder Zehnte oder in absoluten Zahlen circa 150 Personen). Daher bleiben alle anderen Zahnärzte, also etwa 90 Prozent, von der Erhöhung des Höchstbeitrags unberührt.
Wertanpassung notwendig
Die Leistungen des Wohlfahrtsfonds finanzieren sich – anders als die staatlichen Leistungen – ausschließlich durch die Beiträge seiner Mitglieder. Daher sollen auch die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds laufend wertangepasst werden. Allerdings lässt sich eine Wertanpassung der Leistungen nur beitragsseitig finanzieren. Folglich gewährleisten Höchstbeitragsanpassungen, dass die Beiträge im Einklang mit den Honorar- und Gehaltssteigerungen bleiben. Damit wird auch weiterhin eine angemessene Pensionsleistung des WFF sichergestellt.
Schließlich soll der vorausschauende Aufbau eines finanziellen Puffers die Auswirkungen des demografischen Wandels und das damit einhergehende negative Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Leistungsbeziehern abfedern.
Evaluation Wohlfahrtsfonds
Das Ziel des Projektes „Evaluation Wohlfahrtsfonds“ war es, eine mögliche Abschaffung des Wohlfahrtsfonds rechtlich zu beleuchten. Demnach ist eine Abschaffung beziehungsweise eine geordnete Abwicklung des Wohlfahrtsfonds prinzipiell möglich, bedarf jedoch bundesweiter Gesetzesänderungen bei fast unüberwindbaren verfassungsrechtlichen Hürden (Gleichheitsgrundsatz, Vertrauensschutz etc.) sowie Finanzierungsengpässen. Das Projekt wurde im Dezember 2023 abgeschlossen.
Quelle: Dr. Ozren Marković/Forum Zahnärzte Wien
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