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Bundesministerin Beate Hartinger-Klein: ELGA-Daten sind sicher!

Der Spagat zwischen Datenschutz und Forschung ist geglückt. © leowolfert – stock.adobe.com
Bundesministerium für Arbeit, Soziales,

Bundesministerium für Arbeit, Soziales,

Mi. 16 Mai 2018

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WIEN – Entschließungsantrag zu den ELGA-Datenschutzbestimmungen im Nationalrat beschlossen

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein sieht den Balanceakt zwischen umfassendem Datenschutz und medizinischer Forschung im Rahmen der Big Data-Analysen als gelungen: „Mit dem Entschließungsantrag haben wir eine für alle Seiten gute und tragbare Entscheidung erzielt. Die Patienten-Daten sind weiterhin gesichert und die Wissenschaft kann unter ganz bestimmten, klar geregelten Kriterien auf anonymisierte Daten zugreifen. Durch die Verwendung von Registerdaten können wichtige Rückschlüsse und Forschungen vor allem zu chronischen Erkrankungen gezogen werden. Und das ist im Sinne einer guten und modernen Gesundheitsversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger jetzt gesichert.“

Spagat zwischen Datenschutz und Forschung geglückt

ELGA-Daten werden nur unter bestimmten Rahmenbedingungen freigegeben. Standesvertretungen wie die Ärztekammern oder Fachgesellschaften müssen prüfen, ob ein wissenschaftliches Interesse an der aggregierten und anonymisierten Datenfreigabe vorliegt. Wird das Forschungsinteresse bestätigt, ist die Genehmigung einer Ethikkommission für das jeweilige Forschungsprojekt erforderlich. Diese Ethikkommission soll künftig beim BMASGK oder an medizinischen Fakultäten angesiedelt sein. Dieses Prozedere stellt sicher, dass hochsensible Patienten-Daten optimal geschützt bleiben und gleichzeitig die wissenschaftliche Forschung über Datenaggregationen und Registerdaten ermöglicht wird.

Diese Regelung spiegelt auch die Forderungen der Patientenanwaltschaft wieder. Wie von Mag. Beate Hartinger-Klein gefordert, regelt der Entschließungsantrag nun, dass künftig ELGA-Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen - und auch nur dann, wenn alle Daten tatsächlich anonymisiert werden und kein Rückschluss auf die Personen in irgendeiner Form möglich ist.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

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