WIEN – Die rechtliche Situation zum Aufklärungsgespräch sei schwierig, so Prof. Dr. Maria Kletecka-Pulker, MedUni Wien, beim 60. Gesundheitspolitischen Forum Ende Mai in Wien. Jedes Aufklärungsgespräch sei individuell, genauso sind es die Patienten, Eingriffe und Situationen. Das Selbstbestimmungsrecht sei in Österreich ohne Beschränkung auch im negativen Bereich Realität, jeder Patient habe das Recht, unvernünftig zu handeln. In manchen Bereichen seien die Bestimmungen zur Aufklärung besonders streng, das betrifft vor allem jene Bereiche ohne medizinische Indikation.
„Aufzuklären“, so Kletecka-Pulker, „ist der Patient bzw. Angehörige durch einen diensthabenden Arzt – es muss jedoch nicht der behandelnde Arzt sein. Die Aufklärung umfasst die Diagnose, Therapie und den Verlauf sowie Risiken und Nebenwirkungen und Behandlungsalternativen. Gegebenenfalls müssen auch die Folgen bei Ablehnung der Behandlung besprochen werden“, so in der Diskussion unter Leitung von HR Prof. Dr. Robert Fischer, Danube Private University (DPU) und Leiter des Gesundheitspolitischen Forums.
Es stelle sich nicht die Frage, ob aufgeklärt werden soll, sondern immer nur, wie die Aufklärung stattfindet. Falls Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden, muss das ebenfalls unbedingt besprochen werden. Die mündliche Aufklärung reicht aus rechtlicher Sicht aus, ein „Auf klärungsbogen“ hat jedoch Beweis- und Dokumentationsfunktion. Das persönliche Aufklärungsgespräch ist zwingend, es gibt jedoch viele Mö glichkeiten, diese Aufklärung zu unterstützen. Für nicht deutschsprachige Patienten gelten keine Sonderbestimmungen, sondern ebenfalls die allgemeinen Regelungen. Falls der Patient den Arzt gar nicht versteht, besteht keine Behandlungspflicht, außer im Falle unbedingt notwendiger erster ärztlicher Hilfe.
Univ.-Prof. DDr. Porteder spricht vom Kommunikationsmangel als Ursache für den Arztwechsel. Oftmals ist zu wenig Zeit, um die Aufklärung umfassend durchführen zu können. Patienten sind häufig durch Medien informiert, kritisch und selbstbewusst. Gleichzeitig haben sie eine hohe Anspruchshaltung und viele Rechte. Aus Sicht der Ärzte ist es wichtig, diese Rechte auch zu kennen. Verfahren gegen Ärzte betreffen häufig vermeintliche Behandlungsfehler, die sich im Laufe des Verfahrens auf Mängel in der Aufklärung zurückführen lassen. Die Aufklärungspflicht ist im Ärztegesetz, dem Zahnärztegesetz, der Patientencharta und dem KAG verankert – vorrangig sind es aber humane Gründe, die für die Verpflichtung zur Aufklärung sprechen. Früher war es das Wohl des Patienten, das im Vordergrund stehen sollte – heute ist es der Wille des Patienten.
Der Arzt haftet in jedem Fall für die Methode, jedoch nicht für den Heilerfolg. Die Dokumentation der Aufklärung ist vor allem auch für mögliche Gerichtsverfahren relevant. Anders als im Strafrecht liegt im Zivilrecht die Beweislast beim Angeklagten, dem Arzt. Kann er nicht zweifelsfrei nachweisen (über Dokumentationen), umfangreich aufgeklärt zu haben, wird er das jeweilige Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit verlieren. Frau Dr. Kletecka-Pulka stellte auch ein Pilotprojekt „Videodolmetschen“ vor. Professionelle Dolmetscher können per Video innerhalb von zwei Minuten zum Aufklärungsgespräch zugeschalten werden. Das Pilotprojekt soll unter anderem die Qualitätssicherung bei der Behandlung nicht deutschsprachiger Patienten erhöhen.
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