WIEN – Weil die Zahnärztekammer in der mehrfach geschaltenen Werbeanzeige mit den Worten „Zahnersatzpreise wie in Ungarn. Wir machen auch Zähne für den kleineren Geldbeutel, ohne dass Sie dabei auf Qualität verzichten müssen. Sparen Sie sehr viel Geld bei Ihrem Zahnersatz. Rufen Sie uns gleich an“ einen klaren Verstoß gegen das geltende Werberecht sah, schaltete sie kurzum die Justiz ein. Der Fall landete nun vor Gericht.
Die klagende Zahnärztekammer beantragte, dem Beklagten per einstweiliger Verfügung zu untersagen, im Gebiet der Republik Österreich zahnärztliche Leistungen wie Zahnersatz gleich mehrfach pro Quartal zu bewerben. Denn damit verstoße er gegen Artikel 5d der nach § 35 Abs 5 ZÄG erlassenen Werberichtlinien, wonach Angehörige des zahnärztlichen Berufs nur einmal pro Kalendervierteljahr eine Anzeige veröffentlichen dürfen. Dieses Verbot gelte für alle, die für Zahnärzte werbend aufträten – und der Zahntechniker, der inserierte, mache Werbung für Zahnärzte, weil er bestimmte von ihnen auf Anfrage empfehle.
Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 159/14g) war jedoch anderer Meinung, entschied zugunsten des deutschen Zahntechnikers und wies den Sicherungsantrag der Kammer ab.
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