Wien – Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat in einer Entscheidung vom 12. August 2025 die Revision einer Patientin abgewiesen, die nach der Entfernung von vier Weisheitszähnen eine Funktionsstörung eines Gesichtsnervs entwickelte.
Streitpunkt war nicht die Operation selbst, sondern die Frage, ob die 19-Jährige die ärztliche Aufklärung verstanden hatte. Der Kieferorthopäde hatte einen Aufklärungsbogen besprochen, mündlich auf das Risiko einer Nervverletzung hingewiesen, eine zusätzliche 3D-Röntgenaufnahme empfohlen und alles dokumentiert. Erst später zeigte sich, dass die Patientin an einer leichten Intelligenzminderung litt, die ihr Verständnis für medizinische Zusammenhänge deutlich einschränkte.
Nach § 1299 ABGB müssen Ärzte sorgfältig aufklären, im Rahmen eines Behandlungsvertrags gilt zudem die Beweislastregel des § 1298 ABGB. Da die kognitive Beeinträchtigung für den Arzt jedoch nicht erkennbar war, sah das Gericht keine Pflicht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. In einer Mitteilung auf der Website des OGH wird betont, dass eine zusätzliche Absicherung nur dann geboten sei, wenn entsprechende Auffälligkeiten ersichtlich sind. Der OGH bestätigte damit die vorinstanzlichen Urteile: Die Aufklärung war ausreichend, eine Haftung des Arztes besteht nicht. Die Kosten trägt die Klägerin.
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