LUXEMBURG – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem privaten Arbeitgeber aus Wien entschieden, dass auch ein nicht religiöser Arbeitnehmer den Karfreitag als bezahlten Feiertag erhalten muss.
Arbeitet dieser Arbeitnehmer (freiwillig) am Karfreitag, so muss er zusätzlich das Feiertagsentgelt für die geleistete Arbeit bekommen. „Durch dieses Urteil können nun alle Arbeitnehmer/-innen gegenüber ihren Arbeitgebern den Karfreitag 2019 als bezahlten Feiertag geltend machen“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Hintergrund dieses Urteils ein Paragraf des Arbeitsruhegesetzes, wonach nur für Angehörige der evangelischen Kirchen, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche der Karfreitag ein Feiertag ist.
Bereits 2004 wurde die Rechtsansicht vertreten, dass diese Regelung die Angehörigen anderer Glaubensrichtungen diskriminiert und daher unionsrechtlich verboten ist. Aber erst durch das aktuelle Gerichtsverfahren, welches der Oberste Gerichtshof beim EuGH eingeleitet hat, wurde diese Rechtsansicht bestätigt.
Bemerkenswert ist, dass der EuGH seine Rechtsansicht nicht nur mit geltendem EU-Recht begründet, sondern sich auch auf Artikel 21 der Grundrechtscharta gestützt hat. Der EuGH betont ausdrücklich, dass das Diskriminierungsverbot von Artikel 21 unmittelbar auch zwischen privaten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern anwendbar ist.
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