WIEN – Nach der Datenschutz-Grundverordnung sind grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte dazu verpflichtet, eine Speicherung von Daten der betroffenen Person transparent zu machen.
Es ist gelungen, für Ärzte als datenschutzrechtliche Verantwortliche von dieser Pflicht jedoch eine grundsätzliche Ausnahme im Ärztegesetz zu verankern. Erhebungen und Verarbeitungen personenbezogener Daten, die im Zusammenhang bzw. im Rahmen des Behandlungsvertrags erfolgen, bedürfen daher keiner gesonderten Informationspflicht den Patienten gegenüber; d. h., Ärzte müssen nicht bei jeder Behandlung die Patienten unterschreiben lassen, dass Daten gespeichert werden.
Lediglich für Datenanwendungen im Zusammenhang mit Websites gilt diese Ausnahme von den Informationspflichten nicht. Daraus folgt, dass auch Ärzte, sofern sie Websites betreiben und dort personenbezogene Daten verarbeiten, darüber informieren müssen, was mit diesen erhobenen Daten passiert. Nähere Informationen darüber sowie ein Muster für eine solche Datenschutzerklärung können dem Schreiben der Bundeskurie niedergelassene Ärzte der Österreichischen Ärztekammer entnommen werden. Die Ärztekammer für Wien rät – falls Websites betrieben werden –, diese mit den Webdesignern durchzugehen und dann mit deren Hilfe eine individuell geeignete Datenschutzerklärung auf Basis der personenbezogenen Daten, die auf der Website verarbeitet werden, zu erstellen.
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