WIEN – Bezugnehmend auf die aktuellen Medienberichte zur Gewaltbereitschaft bzw. zum wachsenden Aggressionspotenzial von Patienten in Gesundheitseinrichtungen möchte die Ärztekammer für Wien die niedergelassenen Ärzte auf Folgendes hinweisen:
Ärzte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Behandlung eines Patienten zu übernehmen. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Leistung von Erster Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr.
Bei Kassenärzten besteht hingegen grundsätzlich eine Pflicht zur Behandlung von Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen. Jedoch berechtigt der Gesamtvertrag zur Wiener Gebietskrankenkasse den Kassenarzt in begründeten Fällen, die Behandlung eines Patienten abzulehnen. Gründe hierfür sind zum Beispiel überfüllte Wartezimmer, aggressives Verhalten des Patienten oder seiner Begleitpersonen, wobei hier auch das Verhalten gegenüber den Ordinationsmitarbeitern gilt, mangelnde Kooperationsbereitschaft oder eine bestehende Ordinationsüberlastung.
Ein Grund für eine Ablehnung ist jedenfalls auch dann erfüllt, wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis so tief greifend zerrüttet ist, dass eine adäquate Behandlung keinesfalls mehr garantiert werden kann. Auf Verlangen der Kasse hat der Vertragsarzt dieser den Grund der Ablehnung mitzuteilen.
In allen Fällen empfiehlt sich daher eine lückenlose Dokumentation über die Umstände und Gründe, die zu einer Ablehnung der Behandlung des Patienten im Einzelfall geführt haben, vorzunehmen.
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