WIEN – Die Pflicht, eine Registrierkasse zu führen, gilt ab 1. Jänner 2016 für jeden Unternehmer, auch für den Zahnarzt, welcher die Umsatzgrenzen überschreitet. Eine von den Berufsverbänden in Aussicht gestellte Verschiebung wurde nicht realisiert. Das einzige, was sich geändert hat, ist die Tatsache, dass es eine Amnestie geben wird. Auf der Website des Ministeriums für Finanzen finden Sie ausführliche Informationen zur Registrierkassenpflicht.
Sollte diese in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016 nicht erfüllt werden, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben. Kommt es zu einer Verletzung der Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016, so sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (wie beispielsweise: Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund Lieferschwierigkeiten durch einen Kassenhersteller nicht möglich; Installation der notwendigen Software war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich; erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar).
Festlegung für 2017
Für den 1. Jänner 2017 ist dann weiterhin festgelegt, dass die Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein muss. Die Details werden in einer technischen Verordnung, der sogenannten Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), näher geregelt.
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