Wien – Die Regelungen zur Berufsberechtigung (und damit zur legalen Beschäftigung) von zahnärztlichem Personal, das die Ausbildung entweder im EU/EWR-Raum oder in einem sog. „Drittland“ absolviert hat, erfordert eine behördliche Bestätigung gem. § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) iVm §§ 38 ff. ZAss-Ausbildungsverordnung.
Von diesen Regelungen sind auch Absolvent:innen eines im Ausland absolvierten Zahnmedizinstudiums umfasst. Sie verfügen nicht automatisch über die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz.
Je nach Ausbildung, muss vor Antritt eines Dienstverhältnisses zwingend ein Bescheid entweder des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der jeweiligen Landesregierung über die Anerkennung/Nostrifikation der im Ausland erworbenen Ausbildung oder über notwendige Ausgleichsmaßnahmen/eine notwendige Ergänzungsausbildung vorliegen.
Bei Zuwiderhandeln drohen gem. § 89 ZÄG sowohl dem Dienstgeber/der Dienstgeberin als auch der nicht gesetzeskonform beschäftigten ZAss/PAss Geldstrafen bis zu € 4.000,-.
Die näheren Bestimmungen finden Sie in § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) und in der ZAss-Ausbildungsverordnung §§ 38 – 41 (EWR-Berufszulassung), §§ 42 – 44 (Nostrifikation) sowie § 47 (Bestätigung über den Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) und § 48 (Bestätigung über die Ergänzungsausbildung).
Um Geldstrafen zu vermeiden, raten wir Ihnen daher, sich vor Anstellung einer/s ZAss mit einer im Ausland absolvierten Ausbildung unbedingt die notwendigen Qualifikationsnachweise sowie den Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid vorlegen zu lassen und nehmen Sie diese in Kopie zum Personalakt.
Quelle: Newsletter Österreichische Zahnärztekammer
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