DT News - Austria - Corona und Arbeits­recht: Antworten auf die 7 häufigsten Fragen

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Corona und Arbeits­recht: Antworten auf die 7 häufigsten Fragen

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AK Oberösterreich

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Mi. 8 April 2020

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LINZ - Tausende Beschäftigte haben Fragen zu ihren Rechten und Pflichten rund um das Coronavirus und ihren Job. Seit Ausbruch der Krise haben sich mehrere Zehntausende Mitglieder telefonisch an die AK Oberösterreich gewandt.

Dabei kristallisieren sich einige „Standardfragen“ heraus, die den Großteil der Menschen bewegen und betreffen. AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Was unsere Expertinnen und Experten derzeit leisten, ist großartig. Wir versuchen, allen unseren Mitgliedern, so gut es geht, zu helfen.“

Muss ich trotz Ausgangsbeschränkung in den Betrieb kommen?

Aktuell gilt als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung ein "beruflich erforderliches Erreichen des Arbeitsplatzes". Daher sind Sie - falls es nicht andere Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber wie etwa Home Office gibt - verpflichtet, Ihrer Arbeit am Arbeitsplatz nachzugehen. Gerade wenn Sie in einem Bereich arbeiten, der wichtig ist für notwendige Dinge des täglichen Bedarfs wie zum Beispiel Lebensmittel oder Gesundheitsversorgung, wird Ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich sein. Im Zweifel sollten Sie in Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber treten und sich jedenfalls arbeitsbereit erklären. Damit wahren Sie im Falle einer allfälligen Freistellung den Entgeltfortzahlungsanspruch. AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer appelliert an die Unternehmer: „Home Office ist eine gute und faire Option, die Gesundheit der Beschäftigten, aber auch die Gesundheit von uns allen zu schützen.“

Kann im Betrieb Kurzarbeit vereinbart werden?

Ja. Die Sozialpartner haben zur Bewältigung der aktuellen Krise ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Damit ist es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben. Bevor Arbeitnehmer/-innen gekündigt werden, sollte auf jedem Fall das Kurzarbeitsmodell angewandt werden.

Darf oder muss ich Home Office machen?

Um von zu Hause aus zu arbeiten, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer, dass sich möglichst viele Beschäftigte mit ihren Firmen auf Home Office einigen. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass die nötige Technik zur Verfügung steht.

Welche Sicherheitsvorkehrungen muss der Arbeitgeber zu meinem Schutz vor dem Coronavirus treffen?

Die Betriebe haben eine Fürsorgepflicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie müssen zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Welche Sicherheitsvorkehrungen das sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Jedenfalls wichtig: Regelmäßiges Händewaschen, Sicherheitsabstand von 1 bis 2 Metern zu Kollegen/-innen oder sonstigen Personen, Tragen von Schutzmasken.

Bekomme ich bei einer Betriebsschließung das Entgelt fortgezahlt?

Wird der Betrieb auf behördliche Anweisung nach dem Epidemiegesetz geschlossen, haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf ihr Entgelt nach dem Epidemiegesetz. Wenn aber zum Beispiel lediglich nur das Betreten des Betriebes zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen verboten ist, dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen den Betrieb nach wie vor betreten. Es obliegt dem Arbeitgeber, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen. Jedenfalls sollen sich Arbeitnehmer/-innen ausdrücklich arbeitsbereit melden. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten vorerst freizustellen, muss er ihnen das Entgelt grundsätzlich weiterbezahlen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist jedoch Urlaub und Zeitausgleich abzubauen. Im Einzelfall empfehlen sich auch hier Kurzarbeit oder Home Office.

Habe ich Anspruch auf Betreuungsfreistellung für meine Kinder, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben?

Ja. Wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben und dort (oder auch im privaten Umfeld) keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, liegt ein Anspruch auf Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung vor. Bietet die Schule oder der Kindergarten Betreuungsmöglichkeiten an, kann zwischen Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber für Kinder unter 14 Jahren eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.

Muss ich mir jetzt Urlaub nehmen oder kann mein Chef überhaupt Urlaub anordnen?

Grundsätzlich ist Urlaubsverbrauch zu vereinbaren. Am 20. März wurde aber eine Neuregelung beschlossen, die eine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch für einen eingeschränkten Bereich vorsieht. Bei Dienstverhinderungen aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, kann der Arbeitgeber den Verbrauch des gesamten Alturlaubes und 2 Wochen des aktuellen Urlaubes anordnen. Ebenso kann der Verbrauch von Zeitguthaben einseitig angeordnet werden. Der angeordnete Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich ist aber mit insgesamt maximal 8 Wochen begrenzt.

Hinweis

Bei Kurzarbeit gelten eigene Regelungen über den Urlaubsverbrauch: Schließt ein Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (im betriebsratslosen Betrieb eine Einzelvereinbarung) über Kurzarbeit zur Überbrückung der Coronakrise ab, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verbrauch von Urlaub beziehungsweise Zeitguthaben von den, von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern/-innen, zu verlangen. Dabei ist der Alturlaub und das Zeitguthaben zur Gänze zu verbrauchen, der laufende Urlaub höchstens im Ausmaß von 3 Wochen, wenn die Kurzarbeit über 3 Monate hinaus verlängert wird.

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